

Achtung Steuerfalle Kita-Zuschuss
Immer wieder ein präsentes Thema: Der Arbeitgeberzuschuss zum Kindergarten. Worauf müssen Sie achten und worauf schauen die Prüfer?
Ein Arbeitgeberzuschuss für den Kindergarten wird von Mitarbeitenden als attraktiver Vorteil angesehen, jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit dieser steuerfrei bleibt. Gemäß § 3 Nr. 33 EStG sind Kindergartenzuschüsse steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 EStG).
Es spielt keine Rolle, ob die Betreuung in Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages – oder Wochenmütter oder Ganztagspflegestellen erfolgt. Die Einrichtung muss jedoch sowohl zur Unterbringung als auch zur Betreuung von Kindern geeignet sein. Leistungen, die den Unterricht eines Kindes ermöglichen oder nicht unmittelbar der Betreuung dienen, sind nicht steuerfrei (R 3.33 Abs. 2 LStR). Hierzu zählen beispielsweise Hortbetreuung, Nachhilfe oder Gebühren für sportliche Aktivitäten, Arbeitsgemeinschaften oder Vereinsbeiträge.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind nur für nicht schulpflichtige Kinder möglich, d.h., solange die Kinder noch nicht eingeschult sind (R 3.33 Abs. 3 LStR). Arbeitgeber und Mitarbeitende haben Aufzeichnungs- und Nachweispflichten. Der Mitarbeitende muss die Zahlungen an den Kindergarten nachweisen, und der Arbeitgeber muss den Originalbeleg aufbewahren.
Es gibt keine betragsmäßige Begrenzung für steuerfreie Kindergartenzuschüsse, jedoch dürfen nur die tatsächlichen Aufwendungen lohnsteuerfrei gezahlt werden. Überzahlungen sind steuerpflichtig. Der Zuschuss ist auch in der Sozialversicherung beitragsfrei, sofern die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
Hinweis: Sollten Sie auch bei schulpflichtigen Kindern einen Zuschuss leisten wollen, ist dieser sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig, Sie können diesen jedoch in voller Höhe als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
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