Gastbeitrag: Befristung von Arbeitsverhältnissen und Schriftform des Arbeitsvertrages
Das BAG befasste sich immer wieder mit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, weil Arbeitgeber gesetzliche Schriftformerfordernis offensichtlich nicht ernst genug nehmen. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 717/14)
Nach § 14 Absatz 4TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, ist die Befristungsabrede unwirksam. Zwischen den Parteien kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Dieses kann der Arbeitgeber nur durch ordnungsgemäße Kündigung oder Aufhebungsvertrag beenden.
In mehreren Entscheidungen hat das BAG geurteilt, dass der schriftliche Vertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsaufnahme wirksam abgeschlossen werden muss. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer am 5. Oktober des Jahres seine Tätigkeit aufgenommen, der schriftliche, noch von Seiten des Arbeitgebers zu unterzeichnenden Arbeitsvertrag war ihm erst am 9. Oktober des Jahres zugegangen. Das aber war -wie das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen entschieden hat- zu spät. Nach Arbeitsbeginn kann das Schriftformerfordernis jedenfalls in dem Sinne nicht nachgeholt werden, dass doch noch ein befristetes Arbeitsverhältnis wirksam zustande kommt.
Das BAG begründet seine streng formale Ansicht mit der Bedeutung der Befristung für den Arbeitnehmer. Er müsse vor Arbeitsaufnahme genau wissen, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält, weshalb das Arbeitsverhältnis keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann. Darüber hinaus dient das Schriftformerfordernis -so das BAG- auch der erleichterten Beweisführung im Streitfalle.
In anderen Rechtsgebieten -zum Beispiel im Mietrecht- ist die Rechtsprechung zum dort geregelten gesetzlichen Schriftformerfordernis durchaus großzügiger. Im Befristungsrecht des Arbeitsrechts, worauf nicht oft genug hingewiesen werden kann, gilt dies nicht!
Vielen Dank an Herrn Philipp Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, der uns freundlicherweise diesen Beitrag zur Verfügung gestellt hat. Herr RA Philipp Schneider ist Partner der Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB in Dresden. Wir freuen uns darüber, zukünftig weitere Beiträge veröffentlichen zu dürfen und Sie als Mandanten auch über rechtliche Themen informieren zu können.
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