Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023
Voraussichtlich zum 01.07.2023 wird das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft treten, womit auch eine Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung verbunden ist. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserem Blog.
Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Für Eltern werden gestaffelte Beitragssätze nach Anzahl der Kinder eingeführt, so dass eine Entlastung für Versicherte mit mehreren Kindern erfolgt. Demnach werden Eltern ab dem zweiten und bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind.
Für Arbeitnehmer in Sachsen sind durch den Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) folgende Beitragssätze ab dem 01.07.2023 vorgesehen:
Beitrag für |
Gesamtbeitrag |
Arbeitnehmer |
Arbeitgeber |
Kinderlose |
4,00% |
2,80% |
1,20% |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) |
3,40% |
2,20% |
1,20% |
Eltern mit 2 Kindern |
3,15% |
1,95% |
1,20% |
Eltern mit 3 Kindern |
2,90% |
1,70% |
1,20% |
Eltern mit 4 Kindern |
2,65% |
1,45% |
1,20% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern |
2,40% |
1,20% |
1,20% |
Für Arbeitnehmer außerhalb von Sachsen sind durch den Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) folgende Beitragssätze ab dem 01.07.2023 vorgesehen:
Beitrag für |
Gesamtbeitrag |
Arbeitnehmer |
Arbeitgeber |
Kinderlose |
4,00% |
2,30% |
1,70% |
Eltern mit einem Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) |
3,40% |
1,70% |
1,70% |
Eltern mit 2 Kindern |
3,15% |
1,45% |
1,70% |
Eltern mit 3 Kindern |
2,90% |
1,20% |
1,70% |
Eltern mit 4 Kindern |
2,65% |
0,95% |
1,70% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern |
2,40% |
0,70% |
1,70% |
Damit der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in der Gehaltsabrechnung Ihrer Mitarbeiter ordnungsgemäß berücksichtigt werden kann, benötigen wir genaue Angaben zu den Kindern. Dafür stellen wir Ihnen sehr gern unsere „Ergänzung zum Personalfragebogen – Nachweis Elterneigenschaft“ zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.
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