Corona-Heilmittel-Schutzschirm - Stand 15.05.2020

Mit der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, welche am 05.05.2020 in Kraft getreten ist, wurde ein Rettungsschirm auch für Heilmittelerbringer gespannt.

Nach § 124 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SGB V zugelassene Leistungserbringer (LE) erhalten für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 auf Antrag eine Ausgleichzahlung für die Ausfälle der Einnahmen, die ihnen aufgrund eines Behandlungsrückgangs infolge der COVID-19-Epidemie entstehen. LE in diesem Sinne sind u. a. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten, Podologen und Ernährungstherapeuten mit entsprechender Zulassung.

Praxen, die bereits vor dem 01.10.2019 eine Zulassung hatten und weiterhin haben, bekommen 40% der Vergütung, die der LE im IV. Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von dem Versicherten geleisteten Zuzahlung.

Praxen, die zwischen dem 01.10.2019 und dem 31.12.2019 zugelassen wurden, erhalten ebenfalls 40% der Vergütung, die der LE im IV. Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB V gegenüber der Krankenkasse abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung, mind. 4.500,00 €.

Den Betrag von 4.500,00 € erhalten auch Praxen, die im Zeitraum 01.01.2020-30.04.2020 zugelassen wurden. Wer im Mai 2020 zugelassen wird erhält eine Ausgleichszahlung i. H. v. 3.000,00 €. Wer im Juni zugelassen wird erhält eine Ausgleichzahlung i. H. v. 1.500,00 €.

Lt. den Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes handelt es sich um eine Ausgleichszahlung, welche nicht zurückerstattet werden muss. Eine Anrechnung anderer finanziellen Hilfen wie der Soforthilfe oder dem Kurzarbeitergeld findet ebenfalls nicht statt.

Die Ausgleichzahlung muss bei der für den Praxissitz zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Abs. 2 Satz 1 SGB V (ARGE Heilmittelzulassung) beantragt werden. Kontaktdaten zur ARGE vor Ort und weitere Informationen gibt es hier: www.zulassung-heilmittel.de.

Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag nur vom 20.05.2020 – 30.06.2020 gestellt werden kann. Alle nach dem 30.06.2020 eingereichten Anträge werden abgelehnt. Es gilt das Eingangsdatum bei der ARGE Heilmittelzulassung.

Für den Antrag ist ausschließlich das Antragsformular zu verwenden, welches Sie auf der Homepage der zuständigen ARGE ab 20.05.2020 zur Verfügung gestellt bekommen. Alternativ finden Sie den Antrag unter www.zulassung-heilmittel.de. Das Formular ist in elektronischer Form zu übermitteln. Der Eingang Ihrer E-Mail wird nach Eingang bei der ARGE automatisch bestätigt.

Wir haben diese Informationen entsprechend der Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Gesundheit und dem GKV-Spitzenverband zusammengestellt.

Gern unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

Bitte beachten Sie ebenfalls die Abrechnung der Hygienepauschale für den Zeitraum 05.05.2020 – 30.09.2020. Der Mehraufwand wird mit einer Pauschale in Höhe von 1,50 € pro Verordnung berücksichtigt. Bitte tragen Sie hierfür auf der Vorderseite des Verordnungsdrucks in einem der beiden Felder „Heilmittel-Pos.-Nr.“ die entsprechende Positionsnummer ein.

Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung und wünschen Ihnen alles Gute.

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