Corona-Tests / Ausstellung von Impfzertifikaten / Corona-Schutz-impfungen in Apotheken – Was gilt bei der Umsatzsteuer?

Sie als Apotheker*innen haben in der Corona-Pandemie viele zusätzliche Aufgaben übernommen. Wir möchten einen Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung geben.

Durchführung von Corona-Tests

Sogenannte PoC-Antigen-Schnelltests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person umsatzsteuerfrei.

Die Erbringung der PoC-Antigen-Schnelltests durch Apotheken ist aus Billigkeitsgründen ebenfalls umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass Sie eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests, insbesondere durch eine Schulung nach § 12 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung, garantieren.

Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch eigenes beziehungsweise angestelltes medizinisches Fachpersonal beziehungsweise geschulte Mitarbeiter erfolgt.

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dabei nur einheitlich für alle durch Ihre Apotheke durchgeführten PoC-Antigen-Schnelltests möglich, unabhängig davon, ob der Test kostenfrei oder kostenpflichtig ist und unabhängig von der persönlichen Veranlassung der Testung.

Sofern Sie sich auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen (z. B. Warenbezug) der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Hier benötigen wir Ihre Information, welche Wareneingänge mit den umsatzsteuerfreien PoC-Antigen-Schnelltests zusammenhängen.

nachträgliche Ausstellung von digitalen Covid-19-Impfzertifikaten

Die Vergütung für Apotheken für die Ausstellung der digitalen Impfzertifikate erfolgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Es liegt kein Steuerbefreiungstatbestand vor.

Durchführung von Corona-Schutzimpfungen

„Apotheker*innen, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen“ , tätigen umsatzsteuerfreie Umsätze.

Die Grundsätze gelten ab dem 01.04.2021. Es wird nicht beanstandet, wenn Leistungen vor dem 01.04.2021 umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden.

In Analogie hierzu sind die Corona-Schutzimpfungen durch Apotheker*innen ebenfalls umsatz­steuerfrei zu behandeln.

Auch hier ist zu beachten, dass Vorsteuerbeträge für Eingangsleistungen (z. B. Bezug von Impfstoffen und Impfzubehör), welche für umsatzsteuerfreie Corona-Schutzimpfungen verwendet werden, vom Abzug ausgeschlossen sind. Wir benötigen von Ihnen die Angabe der Höhe der entsprechenden Wareneingänge.

Bezug und Lieferung von Corona-Impfstoffen

Bei der Impfstofflieferung an andere Leistungserbringer handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen.

Der hierfür erforderliche Impfstoffbezug durch die Apotheken vom Großhandel berechtigt zum Vorsteuerabzug.

Hinweis

Für den Fall einer Umsatzsteuerbefreiung ist der Vorsteuerabzug für die direkten Eingangsleistungen ausgeschlossen. Für die übrigen Fix-Kosten ist nach aktueller Rechtslage ein am Umsatzverhältnis bemessener anteiliger Vorsteuerabzug ebenfalls ausgeschlossen.

Neben den zusätzlich übernommenen Aufgaben, ist also auch steuerlich jede Menge zu beachten. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns bitte an.

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