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Das häusliche Arbeitszimmer: Aktuelle Regelungen und Rechtsprechungen

Ein Arbeitszimmer ist nicht gleich ein Arbeitszimmer. Schon gar nicht fürs Finanzamt. Dabei können auch Apotheker und Ärzte trotz eigener Apotheke oder Praxis von steuerlichen Vorteilen profitieren. Wir zeigen Ihnen, was abzugsfähig ist und worauf es bei einem Arbeitszimmer aus Steuersicht ankommt.

Was gilt als Arbeitszimmer?

Zunächst ist es wichtig, zu klären, was als Arbeitszimmer gilt. Laut Gesetz ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Es ist somit ein beruflich genutztes Büro in dem Gebäude, in dem sich auch Ihre Privatwohnung befindet. Außerdem handelt es sich um einen abgeschlossenen Raum, der von der restlichen Wohnung getrennt ist. Das bedeutet, dass Arbeitsecken nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden.

Wann können Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden?

Grundsätzlich besteht für Aufwendungen eines Arbeitszimmers ein Abzugsverbot. Es gibt jedoch Ausnahmen:

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung, können Sie die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen. Wenn das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellt, Ihnen jedoch für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können immerhin noch Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 € berücksichtigt werden.

Die Rechtsprechung zum Arbeitszimmer ist vielfältig, daher wollen wir Sie auf zwei erst kürzlich entschiedene Sachverhalte hinweisen:

Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Bei Ärzten und Apothekern liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit eindeutig nicht in ihrem Arbeitszimmer. Trotzdem fallen Bürotätigkeiten an, für die in der Apotheke oder der Praxis möglicherweise kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Selbst dann nicht, wenn ein Schreibtisch vorhanden ist.

Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Schreibtisch auch für Ihre Mitarbeiter zugänglich ist, Sie an ihm aber Tätigkeiten erledigen müssen, die für Ihre Mitarbeiter nicht einsehbar sein sollen (z. B. Abrechnungen, Personalangelegenheiten).

Bislang hat das physische Vorhandensein eines Schreibtischs in Praxis oder Apotheke seitens der Finanzverwaltung zur Versagung eines Abzugs geführt. Die neueste Rechtsprechung (BFH v. 22.02.2017, III R 9/16) hat nun bestätigt, dass nicht jeder Schreibtisch in Praxis oder Apotheke einen Arbeitsplatz darstellt, der den Ausgabenabzug des häuslichen Arbeitszimmers unmöglich macht.

Personenbezogene Berücksichtigung eines Arbeitszimmers

Ein wenig kompliziert wird es, wenn Sie sich ein Arbeitszimmer mit Ihrem Ehepartner teilen. Denn entgegen der bisherigen Auffassung hat der Bundesfinanzhof im Dezember 2016 (BFH v. 15.12.2016, IV R 53/12 und VI R 86/13) entschieden, dass der Höchstbetrag in Höhe von 1.250 € nicht objektbezogen, sondern personenbezogen berücksichtigt werden kann. Offen ist jedoch, ob diese Rechtsprechung von der Finanzverwaltung angewendet wird.

Abzugsfähige Aufwendungen

Ist ein häusliches Arbeitszimmer zur Ausführung diverser betrieblicher Tätigkeiten notwendig und erfüllt dieses auch im Hinblick auf die geforderten Eigenschaften alle Voraussetzungen, kommt ein anteiliger Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer in Betracht.

Dafür müssen Sie den Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche ermitteln. In Höhe dieses Anteils können dann die Aufwendungen, z. B. für Strom, Heizung, Versicherungen, Schuldzinsen etc. bis zu einem Betrag von maximal 1.250 € abgesetzt werden. Zusätzlich dazu sind Arbeitsmittel wie der Schreibtisch, Stuhl, Lampen, Laptop oder Computer als eigenständige Arbeitsmittel im Rahmen der Abschreibungen absetzbar.

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen. Denn häufig entscheiden kleine Details darüber, was abzugsfähig ist und was nicht. Wir unterstützen Sie dabei gern und Sie können sich mit Ihren Fragen gern an uns wenden!

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