Energiepreispauschale 2022

Die Energiepreispauschale rückt näher. Gern möchten wir Sie heute noch einmal zu diesem Thema informieren. Alles was Sie jetzt wissen müssen.

Was Sie als Unternehmer wissen müssen:

Als Unternehmer erhalten Sie die Energiepreispauschale durch Anrechnung auf die Einkommensteuer-Vorauszahlung, welche fällig zum 10.September 2022 ist. Die einmalige Minderung der Vorauszahlungen für das 3. Quartal 2022 erfolgt durch einen geänderten Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid. Der Versand der Bescheide beginnt voraussichtlich Anfang August 2022, sobald die maschinelle Umsetzung bei den Finanzämtern abgeschlossen ist. Nach unserer Prüfung erhalten Sie diesen wie gewohnt für Ihre Unterlagen.

Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen:

Mit der Lohnabrechnung August 2022 teilen wir dem Finanzamt mit, wie viele Arbeitnehmer bei Ihnen empfangsberechtigt für die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro sind. (Empfangsberechtigt sind Arbeitnehmer, welche im 1. Dienstverhältnis stehen und in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.)

Somit wird die Lohnsteuervoranmeldung August 2022 (monatliche Anmeldung) bzw. die Lohnsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2022 (vierteljährige Anmeldung) um die Energiepreispauschale für Ihre Mitarbeiter gekürzt. Die Auszahlung an Ihre Mitarbeiter rechnen wir dann mit der Lohnabrechnung September 2022 ab.

Sollten Sie für das Jahr 2022 einen jährlichen Lohnsteueranmeldezeitraum bei Ihrem Finanzamt haben, können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Energiepreispauschale freiwillig mit der Lohnabrechnung an Ihre Arbeitnehmer auszahlen möchten oder Ihre Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über ihre Steuererklärung erhalten sollen.

Sie haben geringfügige Mitarbeiter (auf 450 Euro-Basis) beschäftigt?

Voraussetzung für den Anspruch auf die Energiepreispauschale eines geringfügig entlohnten Beschäftigten ist, dass es sich bei Ihnen um das erste Dienstverhältnis handelt, damit die Zahlung nicht fälschlicherweise mehrfach ausgezahlt wird. Sie benötigen somit von Ihren Mitarbeitern eine Arbeitnehmerbestätigung, in welcher bestätigt wird, dass es sich bei dem am 01.09.2022 bestehenden Dienstverhältnis um das erste Dienstverhältnis handelt. Macht Ihr Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Zu Vereinfachung wurde vom Bundesfinanzministerium ein Mustertext für die Bestätigung Ihrer Arbeitnehmer veröffentlicht.

Auszahlung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern in Elternzeit

Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung kann über Sie als Arbeitgeber erfolgen. Hierfür hat Ihr Arbeitnehmer jedoch nachzuweisen, dass er aktuell Elterngeld bezieht (Kopie des Elterngeldbescheids). Erfolgt keine Auszahlung über Sie als Arbeitgeber, erhalten Ihre Arbeitnehmer in Elternzeit die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

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