Erhöhung der Corona-Sonderzahlungen für Ihr Praxispersonal
Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 10.06.2022 verabschiedet. Unter anderem wurde geregelt, dass Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, welche zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn von Arzt- und Zahnarztpraxen an ihre Mitarbeiter gezahlt werden, bis zu einem Betrag i. H. v. 4.500,00 Euro steuerfrei gestellt werden.
Arbeitnehmer können sowohl von den 1.500,00 Euro, als auch von den 4.500,00 Euro profitieren, da sich die neuen Gesetze nicht gegenseitig ausschließen.
Begünstigt sind Auszahlungen seit dem 18.11.2021. Die zusätzlichen Prämien zur „Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise“ können Sie nun bis zum 31.12.2022 steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihre Mitarbeiter zahlen.
Falls Sie an Ihre Mitarbeiter Corona-Boni zwischen dem 18.11.2021 und 31.12.2021 ausgezahlt haben und diese Zahlungen die steuerfreie Grenze von 1.500,00 Euro überstiegen haben, wurden diese Beträge um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gemindert. Eine Korrektur dieser Lohnabrechnungen ist nicht mehr möglich. Ihre Mitarbeiter können aber im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2021 eine rückwirkende Steuerbefreiung geltend machen.
Corona-Boni, welche ab dem 01.01.2022 gezahlt wurden und als steuerpflichtige Zahlung behandelt werden mussten, können im Rahmen der Lohnabrechnungen noch korrigiert werden.
Bitte geben Sie uns hierfür einen Hinweis für die Bearbeitung der Lohnabrechnung im Monat August 2022. Herzlichen Dank.
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