Erhöhung der Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter ab dem 01.01.2018

Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter werden ab dem 01.01.2018 vom Gesetzgeber angepasst. Die Untergrenze wird ab diesem Zeitpunkt von 150 € netto auf 250 € netto angehoben und die Obergrenze von 410 € netto auf 800 € netto erhöht.

Bis zum Jahresende 2017 können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten bis 410 € alternativ zur Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden (Sofortabschreibung). Ab einem Nettoanschaffungswert über 150 € sind sie in einem besonderen, laufend zu führendem Verzeichnis aufzunehmen, das sowohl den Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen als auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausweist.

Welche Voraussetzungen zur Aufnahme in das Anlagevermögen als geringwertiges Wirtschaftsgut gibt es?

Das Wirtschaftsgut muss abnutzbar, beweglich und selbstständig nutzbar sein. Das bedeutet, dass es ohne Hilfsmittel nutzungsfähig sein muss. Ein einfacher Drucker oder ein PC-Bildschirm fallen also zum Beispiel nicht darunter, da sie in der Regel nicht ohne den PC nutzbar sind. Außerdem muss es sich um ein materielles Wirtschaftsgut handeln. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie z. B. Rechte fallen grundsätzlich nicht unter die Regelung.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Erhöhung der Wertgrenzen?

Ab dem 01.01.2018 müssen nur noch Wirtschaftsgüter im Anlageverzeichnis aufgenommen werden, deren Nettoanschaffungswert 250 € überschreitet. Bis zu einer Obergrenze von 800 € netto können die Anschaffungs- oder Herstellkosten sofort in vollem Umfang als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Alternative Sammelposten

Als dritte Alternative zur Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder zur Sofortabschreibung können Wirtschafsgüter mit einem Nettoanschaffungswert über 150 € bis 1.000 € in einen Sammelposten eingestellt und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden. Das Wahlrecht ist jahrgangsbezogen einheitlich für alle Wirtschaftsgüter innerhalb der Wertgrenzen auszuüben. Die übliche Nutzungsdauer, Veräußerungen oder Entsorgungen bleiben im Fall des Sammelpostens unbeachtlich, d. h. ohne Korrektur des Postens.

Ab 2018 wird die Wertuntergrenze ebenfalls auf 250 € erhöht. In den Sammelposten können dann Wirtschaftsgüter mit einem Nettoanschaffungswert über 250 € bis 1.000 € eingestellt werden.

Welche Alternative für Sie am günstigsten ist, überprüfen wir für Sie im Rahmen der Abschlusserstellung! Sprechen Sie uns gern darauf an!

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