Gastbeitrag: Aufforderung zum Personalgespräch während der Krankheit des Arbeitnehmers

Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zukommen.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 2. November 2016 – 10 AZR 596/15)

Grundsätzlich kein Weisungsrecht während Arbeitsunfähigkeit

Solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, besteht das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das die Pflicht zur Arbeitsleistung und alle damit unmittelbar zusammenhängenden nebenvertraglichen Verpflichtungen betrifft, nicht. Der Arbeitnehmer muss nicht an seinem Arbeitsplatz erscheinen. Andere Pflichten bestehen allerdings durchaus fort, insbesondere die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Hieraus kann sich die Verpflichtung des Arbeitnehmers ergeben, nach Aufforderung im Betrieb des Arbeitgebers zu erscheinen.

Die Voraussetzungen sind nach dem BAG allerdings streng. Es müssen wirklich dringende betriebliche Gründe vorliegen und ein Abwarten bis zum Ende der Krankheit muss ausgeschlossen sein.

Ausnahme: dringende betriebliche Gründe

Nach dieser Maßgabe darf ein Arbeitgeber einen erkrankten Arbeitnehmer beispielsweise anweisen, mit ihm im Betrieb ein Personalgespräch zu führen, wenn nur der Arbeitnehmer über Informationen zu wichtigen betrieblichen Abläufen verfügt und die Weiterführung der Geschäfte ohne diese Informationen erheblich erschwert würde und bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht abgewartet werden kann. Außerdem muss die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich und zumutbar sein.

Nach alledem ist es einem Arbeitgeber aber keinesfalls möglich, den Arbeitnehmer-auch bei längerer Krankheit- zu einem Personalgespräch einzuladen, um mit ihm über die Umstände und Dauer der Erkrankung zu sprechen.

Vielen Dank an Herrn Philipp Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, der uns freundlicherweise diesen Beitrag zur Verfügung gestellt hat. Herr RA Philipp Schneider ist Partner der Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB in Dresden.

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