Gastbeitrag - Mindestlohn: persönliche Haftung des Geschäftsführers

Wir freuen uns, Ihnen heute wieder einen Gastbeitrag unserer Partner, der Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB, zum Thema: Mindestlohn – persönliche Haftung des Geschäftsführers (BAG-Urteil vom 30.03.2023 - 8 AZR 120/22) zur Verfügung stellen zu können.

Wenn alles „nach Plan“ läuft, wird der Mindestlohn zum 01.01.2024 auf 12,41 € brutto und zum 01.01.2025 auf 12,82 € brutto steigen. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass es in den kommenden Monaten zu einem deutlich höheren Anstieg kommt, was jedenfalls vor dem Hintergrund entsprechender Ankündigungen aus SPD-Kreisen gilt, den Mindestlohn vorzeitig auf bis zu 14,00 € brutto anheben zu wollen.

Nach dem Mindestlohngesetz (§ 20 MiLoG) hat ein Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die er in der Bundesrepublik beschäftigt, den Mindestlohn spätestens zum Monatsende zu zahlen.

§ 21 des MiLoG enthält einen 11 Punkte umfassenden Bußgeldkatalog. Nach dessen Nummer 11 muss ein Arbeitgeber schon dann mit einem Bußgeld rechnen, wenn er den Mindestlohn nicht rechtzeitig, allemal gar nicht bezahlt.

Bei Einzelunternehmern ist die Rechtslage klar. Er haftet dem Arbeitnehmer für den Mindestlohn persönlich und begeht eine Ordnungswidrigkeit, was für ihn ein – durchaus „schmerzhaftes“ – Bußgeld zur Folge haben wird.

Aber wie ist die Rechtslage für den Geschäftsführer bei einer GmbH? Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet die Gesellschaft als die Arbeitgeberin „nur“ mit ihrem Vermögen für den Mindestlohn. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sieht das GmbH-Gesetz ausdrücklich nicht vor. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Geschäftsführer neben der GmbH nicht auch nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG mit einem – i.d.R. sehr „deutlichen“- Bußgeld belegt wird.

In der Entscheidung des BAG vom 30.03.2023 (8 AZR 120/22) ging es um die Frage, ob ein Geschäftsführer dann, wenn er eine Ordnungswidrigkeit nach der vorgenannten Norm begeht, nicht auch persönlich für die Zahlung des Mindestlohnes (mit-)haftet, weil er gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. Er hat nämlich dafür zu sorgen, dass der Mindestlohn -wie es § 20 MiLoG strafbewehrt fordert- rechtzeitig und vollständig bezahlt wird.

In der Entscheidung des BAG wird eine solche persönliche Haftung des Geschäftsführers abgelehnt. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG sei kein Schutzgesetz in dem Sinne, dass sich hieraus auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers ergebe. Eine andere Betrachtungsweise würde letztlich das System der „beschränkten Haftung“ der GmbH im Sinne von § 13 Abs. 2 GmbHG auf den Kopf stellen. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet also persönlich nicht für nicht bezahlten Mindestlohn, allenfalls in Ausnahmefällen. Das bedeutet aber, wie gesagt, nicht, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH im Sinne einer Ordnungswidrigkeit nicht „strafbar“ machen kann, ihm also persönlich ein erhebliches Bußgeld droht. Auch dies hat das BAG in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient ausschließlich Ihrer Information, indem über aktuelle Änderungen der Gesetzgebung und neueste Urteile berichtet wird. Er kann jedoch eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Bei der Erstellung wird auf Übersichtlichkeit und Verständlichkeit geachtet. Durch die Vielzahl an Rechtsprechung und Gesetzgebung kann Vollständigkeit jedoch nicht gewährleistet werden.

Wir danken Herrn Philipp Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, der uns freundlicherweise diesen Beitrag zur Verfügung gestellt hat und freuen uns Ihnen auch zukünftig wieder Themen zum Arbeitsrecht zur Verfügung stellen zu können.

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