Gastbeitrag - Neuregelung zur Digitalisierung des ärztlichen AU-Nachweises ab 1. Januar 2023

Wir freuen uns, Ihnen heute wieder einen Gastbeitrag unserer Partner, der Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB, zum Thema: Das Ende des „gelben Scheins“ - Neuregelung zur Digitalisierung des ärztlichen AU-Nachweises ab 1. Januar 2023 zur Verfügung stellen zu können.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 des EntgeltfortzG verpflichtet Arbeitnehmer/innen, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet: Ohne schuldhaftes Zögern. Der/die Arbeitnehmer/in muss sich deshalb u. U. aller modernen Kommunikationsmittel bedienen (auch E-Mail, WhatsApp und anderes), soweit er/sie über solche verfügt. Es genügt auch nicht das irgendwer in der Praxis/im Betrieb/Unternehmen informiert wird. Die Meldung hat an den Arbeitgeber selbst oder an eine andere hierzu ausdrücklich berufene Person zu erfolgen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgeltfortzG war - und bleibt in einigen Fällen auch weiter, so etwa bei Privatversicherten - der Arbeitnehmer verpflichtet eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage gedauert hat („gelber Schein“).

Ab dem 1. Januar 2023 hat sich für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse sind, die Rechtslage für den Entgeltanspruch geändert:

Nach wie vor muss sich ein/e Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin im Falle der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber unverzüglich melden. Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen entfällt aber. Nach § 295 Abs. 1 S. 1SGB V sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte/innen verpflichtet, von ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeit eines/r Arbeitnehmers/in aufzuzeichnen und an die zuständige Krankenkasse auf datenschutzrechtlich sicherem Weg zu übermitteln. Die Krankenkassen müsse dann gemäß § 109 SGB IV die übermittelten Arbeitsunfähigkeitsdaten zum Abruf für die Arbeitgeber bereithalten. Die Daten enthalten notwendigerweise insbesondere den Namen der/des Beschäftigten, das Datum der ärztlichen Feststellung, den Beginn sowie das Ende der Arbeitsunfähigkeit und die Angabe, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgeerkrankung handelt. Die Arbeitgeberseite ist ab 1. Januar 2023 in der Pflicht, die Daten bei der des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin abzurufen, wobei auch hier die gesetzlich geforderten technischen Voraussetzungen zur Datensicherheit gewährleistet sein müssen.

Für die Gestaltung eines Arbeitsvertrages wichtig zu wissen ist, dass die bisherige Möglichkeit entfallen sein dürfte, einen/eine Arbeitnehmer/in zu verpflichten, bereits mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit einen ärztlichen Nachweis beizubringen. Arbeitnehmer/innen haben nach wie vor Anspruch darauf, dass die Ärztin oder der Arzt ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Papier aushändigt. Dem/der Arbeitnehmer/in soll durch die Bescheinigungen in Papierform ein wichtiges Beweismittel für die Entgeltfortzahlung erhalten bleiben, denn er ist insoweit beweispflichtig für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung!

Übrigens:

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht berechtigt ein Verstoß des/der Arbeitnehmers/in gegen die Pflichten nach § 5 Abs 1 EntgeltfortzG nicht dazu, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt um die entsprechenden Tage kürzen darf. Der Arbeitgeber hat „lediglich“ ein Zurückbehaltungsrecht (§ 7 EntgeltfortzG), bis die gesetzlichen Pflichten erfüllt sind. Eine Abmahnung dürfte in diesen Fällen allerdings regelmäßig berechtigt sein.

Wir danken Herrn Philipp Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, der uns freundlicherweise diesen Beitrag zur Verfügung gestellt hat und freuen uns Ihnen auch zukünftig wieder Themen zum Arbeitsrecht zur Verfügung stellen zu können.

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