Ihr Mitarbeiter kommt aus dem Urlaub und muss in Quarantäne. Hat er einen Lohnfortzahlungsanspruch?

Wenn Ihr Mitarbeiter in ein Risikogebiet reist und bei der Reiserückkehr in Quarantäne muss, kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Reiseland bereits vor Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt wurde oder erst während der Reise.

1. Reiseland war bereits vor Reiseantritt Risikogebiet:

In diesem Fall ist Ihr Mitarbeiter wissentlich in ein Land gefahren, für das eine Reisewarnung besteht. Damit handelt er schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen.

Grund: Nach den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer entsteht hieraus die Verpflichtung, sich bei der Rückkehr in Quarantäne zu begeben.

Als Folge eines solchen Verhaltens entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gem. § 616 BGB. Dementsprechend steht Ihrem Mitarbeiter in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.

Falls die Möglichkeit besteht, während der Quarantänephase die Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.

2. Reiseland wurde während der Urlaubsreise zum Risikogebiet erklärt:

Für den Fall, dass das von Ihrem Mitarbeiter bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt seiner Reise aufgrund erneut steigender Infektionszahlen wieder zum Risikogebiet erklärt wird, hat er mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB.

Hier greift jedoch vor allem § 56 IfSG, nach welchem Ihr Mitarbeiter einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat. In der Praxis leisten Sie als Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung und können sich diese Zahlungen von der zuständigen Behörde (in der Regel vom Gesundheitsamt) erstatten lassen (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Die Erstattung der Entgeltfortzahlung muss bis spätestens zum 3. Monat nach dem Ende der Quarantäne beim Gesundheitsamt beantragt werden.

Sie als Arbeitgeber werden allerdings nicht immer über die Urlaubsziele Ihrer Belegschaft informiert sein.

Daher ist es ratsam, während der Geltungsdauer der Verordnungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus, Ihre Mitarbeiter vor deren Urlaubsantritt nach dem konkreten Urlaubsziel zu befragen und dieses vorrübergehend zu dokumentieren. Damit die allgemeine Schutzpflicht gegenüber Ihrer Belegschaft eingehalten werden kann, ist in Zeiten von Corona das Interesse an der Erhebung solcher Daten berechtigt.

Außerdem sollten Sie die Mitarbeiter, die in ein Risikogebiet reisen möchten, bereits vor dem Reiseantritt über mögliche Konsequenzen informieren.

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