Mitarbeiterbindung durch ein Jobrad & vielleicht auch ein Jobrad für Sie?

Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern ein Jobrad, führt dies zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit. Die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter wird gefördert und gleichzeitig die Bindung zum Unternehmen gestärkt, da das Jobrad bei Kündigung an Sie zurückgegeben werden muss.

Begünstigt sind die betriebliche Überlassung von Fahrrädern und Pedelecs. Ein Elektrofahrrad muss verkehrsrechtlich als Fahrrad eingeordnet werden, d. h. die Motorunterstützung darf max. 25 km/h betragen.

Überlassung des Jobrads per Gehaltsumwandlung (Nettolohnoptimierung)

Bei dieser Variante verwendet Ihr Mitarbeiter ein Teil des Arbeitslohns für das Jobrad.

Da das Fahrrad auch für private Zwecke verwendet werden darf, sieht der Gesetzgeber eine Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Mitarbeiter vor. Für alle seit dem 01.01.2019 erstmals von Ihnen überlassenen Fahrräder beträgt der steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive Umsatzsteuer (abgerundet auf volle 100 €).

Beispiel: Die Anschaffungskosten für eines neues E-Bike für Ihren Mitarbeiter beliefen sich zum 01.08.2022 auf 3.000 €. Somit wird für Ihren Mitarbeiter ein Betrag in Höhe von 7 € pro Monat steuer- und beitragspflichtig.

Ihr Mitarbeiter spart im Vergleich zum eigenen Kauf des Fahrrads bis zu 40 % und deutlich mehr, wenn Sie das Jobrad bezuschussen.

Überlassung des Jobrads als Gehaltsextra (Nettolohnoptimierung)

Wenn Sie das Fahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen entfällt für Ihren Mitarbeiter die Steuer- und Beitragspflicht für die private Nutzung komplett. Damit kann Ihr Mitarbeiter das Jobrad auch privat völlig kostenfrei nutzen.

Kann Ihr Mitarbeiter das Jobrad übernehmen?

Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter das Jobrad nach einer gewissen Zeit übereignen, wenden Sie ihm einen Sachbezug (Fahrrad) zu. Hierbei handelt es sich um einen steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil für Ihren Mitarbeiter. Der Gesetzgeber unterstellt einen Werteverzehr von 20 % p. a., das heißt nach einer Laufzeit von 3 Jahren beläuft sich der geldwerte Vorteil auf 40 % der ursprünglichen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inkl. Umsatzsteuer.

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie die Steuer auf diesen geldwerten Vorteil für Ihren Mitarbeiter übernehmen und mit 25 % pauschal versteuern. In diesem Fall entfallen auch die Sozialabgaben und Ihr Mitarbeiter erhält das Fahrrad am Ende von Ihnen „geschenkt“.

Schriftform

Die Überlassung des Dienstrades muss arbeitsvertraglich verankert sein, um eine steuerliche Anerkennung zu gewährleisten.

Wie können Sie die entstehenden Kosten berücksichtigen?

Das Jobrad stellt bei Kauf Betriebsvermögen dar. Das heißt, Sie können die Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 7 Jahren abschreiben. Falls das Fahrrad brutto nicht mehr als 952 € gekostet hat, können Sie es als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung abschreiben.

Wenn Sie das Jobrad geleast haben, stellen die Leasingraten in der Regel sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Sämtliche weiteren Kosten sind ebenfalls Betriebsausgaben, welche Ihre Steuerlast mindern.

Bei Vorsteuerabzugsberechtigung können Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Im Gegenzug unterliegt die Überlassung des Jobrads an Ihre Mitarbeiter der Umsatzsteuer, wenn diese das Rad auch privat nutzen dürfen.

Die Finanzverwaltung lässt hier die Vereinfachungsregelung zu, dass als Bemessungsgrundlage pauschal für jeden Monat 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme herangezogen wird. Auf die Umsatzversteuerung kann verzichtet werden, wenn die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme weniger als 500 € beträgt.

Summa summarum verbleiben bei Ihnen bei der kostenfreien Überlassung des Jobrads an Ihre Mitarbeiter Kosten von 50 % der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für das Fahrrad.

Ein eigenes Fahrrad oder Pedelec (Motorunterstützung max. 25 km/h) für Sie als Unternehmer?

Um Ihr Fahrrad steuerlich absetzen zu können, müssen Sie dieses zu mindestens 10 % betrieblich nutzen.

Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 10 % können Sie die laufenden Kosten z. B. für Reparaturen, Versicherung, Leasingraten oder Strom für das Laden des E-Bikes absetzen. Bei Kauf oder Leasing eines Fahrrads oder E-Bikes gelten die obigen Ausführungen.

Ein privater Nutzungsanteil ist nach der aktuellen Gesetzeslage bis zum 31.12.2030 nicht zu versteuern, so dass Sie alle anfallenden Kosten zu 100 % steuermindernd geltend machen können.

Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung können Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Wenn Sie das Fahrrad oder Pedelec auch privat nutzen, wird für diese Privatnutzung anhand der entstandenen Aufwendungen eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen, so dass Sie am Ende nur die anteilige Vorsteuer auf die betriebliche Nutzung vom Finanzamt erstattet bekommen.

Fazit:

Für die Überlassung von Jobrädern und auch die eigene Nutzung wurden steuerliche Anreize gesetzt, so dass sowohl Sie als auch Ihre Mitarbeiter davon profitieren können.

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