Neues BMF-Schreiben zu umsatzsteuerlichen Behandlungen von Dienstleistungen durch Apotheken
Was zu umsatzsteuerlichen Behandlungen von Dienstleistungen durch Apotheken mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.03.2021 geregelt wurde, erfahren Sie in unserem Blog-Artikel.
Durch Artikel 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 22. Mai 2017 wurde zum 30. Mai 2017 die Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken an den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch geregelt. Ferner wurde durch Artikel 2 Nr. 5a des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) zum 1. März 2020 durch § 132j SGB V die Möglichkeit regionaler Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 12.03.2021 wurde nun folgendes geregelt:
Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen führen umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 a UStG aus.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 14 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Auch hier ist zu beachten, dass Vorsteuerbeträge für umsatzsteuerfreie Umsätze vom Abzug ausgeschlossen sind. Wir benötigen von Ihnen die Angabe der Höhe der Wareneingänge, welche für die Dienstleistungen verwendet werden.
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