Photovoltaikanlage - Ist ein Wechsel zur Liebhaberei möglich und sinnvoll?

Sie möchten den Aufwand für die Zusammenstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Betriebs Ihrer Photovoltaikanlage verringern? Vielleicht hatten Sie in den letzten Jahren auch immer Gewinne aus dem Betrieb der Anlage zu versteuern? Dann ist dieser Artikel sicherlich interessant für Sie.

Einkommensteuer – Wahlrecht Liebhaberei

Einkommensteuerlich sind Photovoltaikanlagen aktuell bei einer Leistung bis zu 10,0 kW begünstigt. Bei mehreren Photovoltaikanlagen sind die einzelnen Leistungen zusammen zu addieren. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage erst nach dem 31.12.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde oder alternativ vor mehr als 20 Jahren (sog. ausgeförderte Anlagen). Zudem darf der produzierte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich für eigene Wohnzwecke verwendet werden oder unentgeltlich für Wohnzwecke überlassen werden. Anlagen, die ausschließlich der Einspeisung dienen, sind ebenfalls begünstigt.

Das Wahlrecht üben Sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus, die folgendes zur Photovoltaikanlage enthalten muss:

  • Erklärung, dass Sie für die Anlage die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen
  • Leistung der Anlage
  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
  • Erklärung, dass der produzierte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Netz ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt wird oder in unentgeltlich überlassenen Räumen für Wohnzwecke genutzt wird.

Die Erklärung ist formfrei.

Der Antrag muss bei Ihrem zuständigen Finanzamt innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:

Bei Altanlagen - Inbetriebnahmen zwischen dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2021: Antragstellung bis zum 31.12.2022

Bei ausgeförderten Anlagen - Inbetriebnahme bis zum 31.12.2003: Antragstellung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums, der auf das Jahr folgt, in dem die erhöhte garantierte Einspeisevergütung zum letzten Mal gewährt wurde.

Wenn Sie diese Erklärung abgeben, unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Dementsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt:

  • bei der aktuellen Veranlagung zur Einkommensteuer,
  • in Vorjahren, soweit die Bescheide noch geändert werden können in den Folgejahren.

Bei ausgeförderten Anlagen ist die Antragstellung frühestens ab dem Jahr möglich, welches dem Jahr folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde. In diesen Fällen werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt:

  • bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, die dem Jahr folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde,
  • in den Folgejahren.

Eine Gewinnermittlung (Einnahmen- / Überschussrechnung oder Bilanz) müssen Sie dann nicht mehr übermitteln.

Umsatzsteuer – Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings enthält das Umsatzsteuergesetz in § 19 eine Vereinfachungsregel für sog. Kleinunternehmer.

Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihre gesamten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr den Betrag von 22.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden.

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen.

Wenn Sie bisher auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, bindet Sie diese Option für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 UstG). Dies müssten Sie auch Ihrem Netzbetreiber mitteilen. Der Berichtigungszeitraum für erstattete Vorsteuer i. S. des § 15a UStG beträgt für Aufdachanlagen grundsätzlich 5 Jahre, für dachintegrierte Anlagen 10 Jahre.

Fazit:

Mit einer Erklärung bis zum 31.12.2022 können Ihre Einkünfte aus Ihrer Photovoltaikanlage als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei berücksichtigt werden. Für die Umsatzsteuer kann ab 2023 zur Kleinunternehmerregelung übergegangen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bitte prüfen Sie Ihre zukünftigen Planungen. Sind aktuell größere Instandhaltungsmaßnahmen geplant oder eine Erweiterung der Anlage über 10 kW, ist ein Wechsel zur Liebhaberei und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung ggf. nicht sinnvoll.

Hinweis:

Es liegt ein Entwurf des Jahressteuergesetztes 2022 vor. In diesem ist eine Befreiung von der Einkommensteuer ab 01.01.2023 für Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis zu 30 kW geplant. Des Weiteren soll die Lieferung und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen zukünftig ohne Umsatzsteuer erfolgen. Dies ist allerdings noch nicht endgültig beschlossen.

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