Sofortabschreibung für Hard- und Software – Das müssen Sie wissen
Was über die kurzfristig verabschiedete Steuervergünstigung für IT-Equipment im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.02.2021 bekannt gegeben wird, erfahren Sie hier im Blog.
Wie bisher § 7 des Einkommenssteuergesetzes zu entnehmen war, durften geringwertige Güter (GWG) nur bis zu einer Grenze von 800 € im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. Wurde diese Grenze überschritten, regelte ein weiterer Absatz, dass Anschaffungen bis 1.000 €, welche die Bedingungen für GWG erfüllen, über die jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben, oder als Sammelposten zusammengefasst und über einen Zeitraum von 5 Jahren steuerlich geltend gemacht werden konnten.
Da die Überprüfung der tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, angegeben in eben solchen AfA-Tabellen, seit 20 Jahren nicht mehr an die neusten technischen Standards angepasst wurde, bedarf es einer Anpassung an den schnelllebigen Zeitgeist neuster Technologien.
Somit kann nahezu das ganze Sortiment an IT-Equipment ab 2021 sofort abgesetzt werden. Die vorherige 800 €-Grenze entfällt.
Selbst geringwertige Güter, die vor 2021 angeschafft wurden, aber die auf Grund der Nutzungsdauer noch nicht vollständig abgeschrieben sind, können nun ab 2021 im aktuellen Jahr vollständig abgeschrieben werden.
Dennoch wurde sich für ein Wahlrecht entschieden. Man kann demnach selbst entscheiden, ob man Ausgaben für Computerhard- und Software künftig direkt bei Anschaffung in voller Höhe als Betriebs- oder ggf. Werbungskosten angibt, oder sich weiterhin an den amtlich festgelegten Nutzungsdauern orientiert und die Kosten über mehrere Jahre steuerlich absetzt.
Letzteres ist in der Regel dann sinnvoll, wenn in kommenden Jahren mit höheren Gewinnen zu rechnen ist.
Im Schreiben des BMF wird weiterhin katalogisiert angegeben, welche technischen Güter geltend gemacht werden dürfen. Darunter fällt nahezu jegliches IT-Equipment, so auch Tablets, Tablet-PCs, Thin Clients und Server. Nichtsdestotrotz müssen Bildschirme einen minimalen Durchmesser von 9 Zoll aufweisen, was Smartphones und Co. von der Sonderabschreibung kategorisch ausschließt.
Auch für nahezu alle betrieblich /beruflich genutzten Softwaresysteme gilt die steuerliche Sofortabschreibung, insbesondere auch für Anwendungen, die individuell auf den Nutzer abgestimmt sind, wie z. B. Warenwirtschaftssysteme.
Auch hier gibt das BMF keine Obergrenze für Anschaffungskosten an.
Zu beachten ist, dass PC, Laptop, Server und vieles mehr laut BMF nur dann sofort abgeschrieben werden können, wenn die Produktart nach Artikel 2 der EU-Verordnung in den technischen Unterlagen angegeben ist.
In Zukunft kann dennoch mit Änderungen gerechnet werden, da einige Vorgaben des Bundesministeriums noch fragwürdig erscheinen und genaue Grenzen festgelegt werden müssen. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden.
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