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Steuererklärungsfristen und Sanktionen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.7.2016 wurden u. a. die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängert. Andererseits wurden die Sanktionen, die bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen möglich sind, verschärft. Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die neuen Regelungen verschaffen und ab wann diese gelten.

Fristen bis einschließlich Veranlagungsjahr 2017

Soweit die Steuergesetze nicht etwas anderes bestimmten, mussten Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezogen, spätestens fünf Monate danach abgegeben werden. Diese Frist galt u. a. auch für Feststellungs- und Zerlegungserklärungen. Für Land- und Forstwirte bestanden besondere Regelungen.

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung eigenständig erstellt haben, musste diese also bislang spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben werden.

Haben Sie Ihre Steuererklärung durch einen Berater erstellen lassen, hatten Sie grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit zur Abgabe. Dies wurde in einem jährlichen Fristenerlass der obersten Finanzbehörden geregelt. In begründeten Ausnahmefällen war eine Verlängerung bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres möglich.

Die neuen Fristen

Gleich vorab: Auch wenn die neuen Regelungen bereits ab 1. Januar 2017 gelten, sind diese erst für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2017 anzuwenden. D. h., für die Steuererklärungen 2017 bleibt alles noch beim Alten.

Nach neuer Regelung sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate danach abzugeben. D. h., erst für Veranlagungsjahre ab 2018 haben Sie, wenn Sie die Steuererklärung selbst erstellen, Zeit bis zum 31. Juli des Folgejahres. Die Frist gilt auch für Feststellungs- und Zerlegungserklärungen. Für Land- und Forstwirte bestehen die besonderen Regelungen fort.

Nehmen Sie einen Berater zu Hilfe, sind die Erklärungen nun grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben. Handelt es sich dabei um einen Wochenendtag, ist der Termin der darauffolgende Montag. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018 eines beratenen Steuerpflichtigen ist somit der 2. März 2020, da der 29. Februar 2020 auf einen Samstag fällt.

Diese gesetzliche Fristverlängerung gilt nur für die dort aufgeführten Steuererklärungen. Sie ist z. B. nicht für Umsatzsteuererklärungen anzuwenden, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor Kalenderjahresende beendet wird.

In bestimmten Fällen kann das Finanzamt die Steuererklärungen auch vorab anfordern. Die bestehenden Möglichkeiten diesbezüglich wurden erweitert, zum Beispiel um den Fall, dass Vorauszahlungen unterjährig herabgesetzt wurden.

Die Kehrseite der Medaille…

Bislang konnten nicht beratene Steuerpflichtige Fristverlängerungen für die Abgabe beim Finanzamt beantragen. Die verspätete Abgabe von Steuererklärungen wurde oft kulant gehandhabt und von Sanktionen abgesehen. Die Möglichkeit besteht auch weiterhin.

Da für beratene Steuerpflichtige die bislang durch die Fristenerlasse geregelten Verlängerungsmöglichkeiten nun in die gesetzliche Regelung überführt wurden, kommen darüber hinausgehende Fristverlängerungen nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dies wäre beispielsweise bei verzögertem Postlauf oder Erkrankung der Fall.

Zusätzlich zur Ermessensentscheidung des Finanzamtes, als Konsequenz für die verspätete Abgabe der Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wurden in das Gesetz Fallkonstellationen aufgenommen, in denen der Zuschlag festzusetzen ist. Insoweit hat das Finanzamt keinen Ermessensspielraum mehr und die Festsetzung wird automatisiert erfolgen, sobald die gesetzlich geregelten Abgabefristen überschritten werden.

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen bestimmten Zeitpunkt beziehen wie z. B. die Einkommensteuererklärung, beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat. Bis zu einer festgesetzten Steuer von 10.000 € wurde ein Mindestzuschlag von 25 € je angefangenem Monat der eingetretenen Verspätung geregelt. Der Mindestzuschlag fällt auch bei Erstattungen oder bei Null-Festsetzungen an.

Die neuen Regelungen sollen dazu führen, dass mehr Steuererklärungen pünktlich abgeben werden. Zwar wurden die Fristen verlängert, Verspätungen werden zukünftig dafür automatisierter geahndet.

Unsere Ausführungen sind nicht abschließend. Sollten Sie detaillierte Fragen zur Abgabefrist bestimmter Erklärungen oder der Berechnung des Verspätungszuschlags haben, wenden Sie sich bitte gern an uns.

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