Urteil: Kontogebühr bei Bausparverträgen unzulässig

Kontogebühren gehören bisher bei vielen Bausparverträgen dazu. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs könnte das nun ändern. Denn gegen diese gängige Praxis hatte ein Verbraucherschutzverband Klage eingereicht. Mit Erfolg!

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bausparkasse, die in ihren Bausparverträgen und Allgemeinen Bausparbedingungen Klauseln über jährlich zu zahlende Kontogebühren in der Darlehensphase verwandte. Mit Bundesgerichtshofurteil XI ZR 308/15 vom 9. Mai 2017 wurde nun entschieden, dass in Bausparverträgen getroffene Vertragsklauseln über in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühren“ unwirksam sind.

Kontogebühren in Darlehnsphase nicht zulässig

Die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase lässt sich laut BGH nicht mit den Tätigkeiten der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse begründen. Denn die Verwaltung in der Darlehensphase stellt laut BGH eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse dar. Die Kosten dafür können also nicht auf den Bausparer abgewälzt werden.

Das Urteil ist anwendbar für Bausparer, die sich ihr Darlehen bereits auszahlen lassen haben. Die gezahlten Kontogebühren können mindestens für die letzten drei Jahre zurückgefordert werden. Wenn Sie davon betroffen sind, dann gilt es sich zu beeilen. Denn die Rückforderung der in 2014 gezahlten Gebühren verjährt bereits Ende Dezember 2017.

Auch vor 2014 gezahlte Gebühren könnten erstattet werden

Ob auch früher gezahlte Gebühren zurückverlangt werden können, ist nicht entschieden. Es wird empfohlen, auch diese Gebühren vorerst zurückzufordern. Weist die Bausparkasse die Erstattung der Kontogebühren für ältere Jahre zurück, sollte abgewogen werden, ob zu übernehmende Klage- bzw. Verfahrenskosten bei Unterliegen den Aufwand lohnen.

Welches Vorgehen in Ihrem konkreten Fall zu empfehlen ist, besprechen wir gern mit Ihnen.

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