Was ist bei der Abgabe der FFP2-Masken in Apotheken in der Phase 2 und 3 zu beachten?

Die Vergütung je Maske soll 6,00 Euro brutto bzw. 5,04 Euro netto betragen. Die Geltendmachung gegenüber dem Not- und Nachtdienstfonds erfolgt über die Rechenzentren mittels monatlichem Sammelbeleg (Sonder-PZN 06461245). Die fälschungssicheren Coupons, welche durch die Krankenkassen ausgegeben wurden, müssen bis Ende 2024 in Ihrer Apotheke aufbewahrt werden.

Die Abgabe der Masken muss nachvollziehbar sein und es besteht Aufzeichnungspflicht. Die Masken sind über die Kasse zu erfassen.

Die Maskenlieferungen unterliegen in vollem Umfang der Umsatzsteuer. Leistungsempfänger ist der Bund. Auf dem Kassenbon, welche die maskenberechtigten Patienten für ihre Zuzahlung erhalten, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, analog dem Kassenbon für Zuzahlungen im GKV-Bereich. Es handelt sich lediglich um ein Entgelt eines Dritten für die Leistung an den Bund, gem. Abschnitt 10.2 Abs. 3 UStAE.

Zurück zur Newsübersicht

Sie haben Fragen zum Artikel?

Jetzt den Blog abonnieren und keinen Artikel mehr verpassen.

Blog abonnieren