Wichtige Informationen für Arbeitgeber: Nachweis der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung

Ab dem 01.07.2025 müssen Arbeitgeber ein neues digitales Verfahren nutzen, um die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder ihrer Mitarbeiter in der sozialen Pflegeversicherung zu erfassen. Dieses neue Verfahren ersetzt das bisherige Nachweisverfahren und betrifft alle Stellen, die Beiträge abführen, sowie die Pflegekassen.

Wenn Sie ab Juli 2025 einen neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter einstellen, melden wir ihn nicht nur bei der Sozialversicherung an, sondern auch bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) für das neue digitale Nachweisverfahren.

Für Mitarbeiter, die bereits vor dem 01.07.2025 bei Ihnen beschäftigt waren, müssen wir bis spätestens 31.12.2025 eine Bestandsabfrage (Initialabruf) durchführen. Diese Abfrage haben wir bereits mit den Lohnabrechnungen im Juli 2025 erledigt.

Spannende Blog-Beiträge. Spannende Jobs.

z.B.: als Bilanzbuchhalter/-in (w/m/d) bei ab'ovo

Nachdem wir Ihre Mitarbeiter angemeldet oder den Initialabruf durchgeführt haben, erhalten wir vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Rückmeldungen zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Ein Kind wird berücksichtigt, bis es 25 Jahre alt ist.

Sobald wir die Rückmeldungen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten, vergleichen wir diese mit den bereits von Ihnen vorliegenden Daten. Falls es Abweichungen gibt, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

Zurück zur Newsübersicht

Sie haben Fragen zum Artikel?

Jetzt den Blog abonnieren und keinen Artikel mehr verpassen.

Blog abonnieren