Wie wirkt sich die Corona-Krise auf das Honorar der Arztpraxen und MVZ aus?

Die Corona-Krise nimmt erheblichen Einfluss auf die Patientenversorgung in Ihren Arztpraxen und MVZ. Das Leistungsgeschehen ist in fast allen Fachbereichen während der Corona-Krise atypisch.

Dabei stellen sich für Sie als Praxisinhaber selbstverständlich wirtschaftliche Fragen.

Am 27.03.2020 wurde das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz durch den Bundesrat beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, auch die ambulante Versorgung während der Coronavirus-Pandemie bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden.

Höhe der MGV bleibt unverändert

Das Gesetz sieht vor, dass im ambulanten Bereich die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen, wie zu „normalen“ Zeiten.

Voraussetzung für eine Ausgleichzahlung ist eine Fallzahlenminderung in einem Umfang, der die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlenminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen. Die Entscheidung hat sich an dem Ziel zu orientieren, die gesamte MGV an die Vertragsärzte und -psychotherapeuten auszuzahlen.

Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen

Ärzte und Psychotherapeuten haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichzahlung für EGV wie z. B. Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen.

Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz Ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahlen zurückgehen.

Zudem ist geregelt, dass Ausgleichzahlungen mit Entschädigungen, die z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen.

Ausgleich von Mehrkosten

Gleichzeitig sollen die Mehrkosten ausgeglichen werden, die durch die Versorgung von COVID-19-Erkrankten entstehen. Vor diesem Hintergrund soll die Honorarverteilung zeitnah angepasst werden. Zudem wird die Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen, wie z. B. die Einrichtung von „Fieberambulanzen“ gesichert.

Fazit:

Die finanziellen Hilfen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes stellen auf Honorarrückgang und Fallzahlenrückgang ab. Damit Sie sich einen Überblick über die Auswirkungen verschaffen ist es sinnvoll, wenn Sie Ihre voraussichtlichen Honorare und Fallzahlen der „Corona-Quartale“ mit den Honoraren und Fallzahlen der jeweiligen Vorjahresquartale vergleichen, die Differenzen dokumentieren und mit Ihrer zuständigen KV besprechen. Falls Sie hierfür unsere Unterstützung benötigen, sind wir gern für Sie da.

Des Weiteren achten Sie bitte auf die ordnungsgemäße Abrechnung der ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Corona-Virus erforderlich sind. Diese werden seit dem 01.02.2020 nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in voller Höhe extrabudgetär vergütet und müssen mit separaten Ziffern gegenüber der KV abgerechnet werden. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten der KBV und Ihrer zuständigen KV.

Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung und wünschen Ihnen alles Gute.

 

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