abovo steuerbloghttps://www.abovo-steuerberater.de/2024-02-27T17:15:00+01:00Contao Open Source CMSWir sind Digitale DATEV-Kanzlei 2024 <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="assets/images/5/20180409_AO_Blog_Award-005aac70.jpg" media="(max-width: 64em)" width="755" height="779"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/20180409_AO_Blog_Award.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Wir sind Digitale DATEV-Kanzlei 2024</h1> <p class="anleser">Wir wurden erneut als Digitale Kanzlei von der DATEV ausgezeichnet. Ein Grund für uns zu feiern.</p> <p>Ausschlaggebend für die Vergabe sind verschiedene Kriterien in Bezug auf den Digitalisierungsgrad in den Bereichen Rechnungswesen, Personalwirtschaft und Steuern sowie ein öffentliches Kanzleiprofil auf DATEV SmartExperts.</p> <p>Mit unserer digitalen Ausrichtung können wir viele steuerrelevante Prozesse für uns und unsere Mandanten vereinfachen. Hierdurch heben wir uns von unseren Wettbewerbern deutlich ab.</p> <p>Wir bedanken uns herzlich bei unseren Mitarbeitern, die zu diesem Erfolg ganz wesentlich beitragen. Das erfüllt uns mit Stolz. Wir bleiben weiterhin digital engagiert.</p> <p>Wir freuen uns, wenn Sie uns an Kollegen, Geschäftspartner und Freunde weiterempfehlen. Sie können hierfür gern auf <a rel="noopener" href="https://www.smartexperts.de/suche/searchdetail/ab-ovo-stbg-jana-renner-anke-wolf-part-mbb/1523083?from=portal" target="_blank">unser Profil bei SmartExperts </a>verweisen.</p> </div> 2024-02-27T17:15:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/wir-sind-digitale-datev-kanzlei-2024Nicole RiehleMindestlohnerhöhung zum 01.01.2024 <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2019_AO_Blog_MiniJob.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2019_AO_Blog_MiniJob.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2024</h1> <p class="anleser">Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 erneut. Durch diese Erhöhung verändern sich auch die Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs. Erfahren Sie in unserem Blog das Wichtigste.</p> <p>Am 15.11.2023 hat das Bundeskabinett die „Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung" beschlossen und erhöht somit den Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro brutto. Ab dem 01.01.2025 erfolgt eine weitere Anpassung auf 12,82 Euro brutto.</p> <h2>Neue Minijobgrenzen</h2> <p>Auf Grundlage des neuen Stundenlohns in Höhe von 12,41 Euro und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 9,75 Stunden bzw. einer monatlichen Arbeitszeit von 43 Stunden steigt ab 01.01.2024 der monatliche Verdienst von Minijobbern von 520 Euro auf 538 Euro im Monat.</p> <p>Aufgrund der jetzt schon bekannten Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2025 wird der Minijob dann erneut auf einen monatlichen Verdienst von 556 Euro angepasst.</p> <h2>Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) vor?</h2> <p>Sie als Arbeitgeber haben zu Beginn einer Beschäftigung oder bei einer Änderung des Beschäftigungsverhältnisses die Höhe des regelmäßigen monatlichen Entgelts zu prüfen.</p> <p>Hierfür werden alle zu erwartenden Einnahmen, egal ob laufendes Entgelt oder einmalig geplante Sonderzahlungen für den Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten herangezogen. Das ermittelte Ergebnis darf die jährliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von maximal 6.456 Euro ab 01.01.2024 bzw. 6.672 Euro ab 01.01.2025 nicht überschreiten.</p> <h2>Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze</h2> <p>In Ausnahmefällen darf die Geringfügigkeitsgrenze jährlich zweimal bei unvorhersehbaren Ereignissen überschritten werden. Hierzu zählt beispielsweise eine ungeplante Krankheitsvertretung. Diese Überschreitung darf jedoch nur um jeweils den Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Also 2x 538 Euro bzw. ab 2025 2x 556 Euro.</p> <p>Die jährliche Geringfügigkeitsgrenze liegt bei unvorhersehbaren Ereignissen in 2024 dann bei 14 x 538 Euro also maximal 7.532 Euro und ab 2025 dann bei 7.784 Euro (14 x 556 Euro).</p> <h2>Änderungen im Midijob</h2> <p>Der Übergangsbereich für Midijobs ändert sich ab 2024 durch die Anpassung auch und liegt bei einem monatlichen Entgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro. Ab 2025 wird der Übergangsbereich für Midijobs voraussichtlich zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro liegen.</p> </div> 2023-12-14T13:23:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/mindestlohnerhoehung-zum-01-01-2024Nicole RiehleGastbeitrag - Mindestlohn: persönliche Haftung des Geschäftsführers <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="assets/images/6/2018_Foto_Gastbeitrag_Hammer-77a893b8.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1401" height="839"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2018_Foto_Gastbeitrag_Hammer.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Gastbeitrag - Mindestlohn: persönliche Haftung des Geschäftsführers</h1> <p class="anleser">Wir freuen uns, Ihnen heute wieder einen Gastbeitrag unserer Partner, der <a rel="noopener" href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/" target="_blank">Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB</a>, zum Thema: <strong>Mindestlohn – persönliche Haftung des Geschäftsführers (BAG-Urteil vom 30.03.2023 - 8 AZR 120/22)</strong> zur Verfügung stellen zu können.</p> <p>Wenn alles „nach Plan“ läuft, wird der Mindestlohn zum 01.01.2024 auf 12,41 € brutto und zum 01.01.2025 auf 12,82 € brutto steigen. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass es in den kommenden Monaten zu einem deutlich höheren Anstieg kommt, was jedenfalls vor dem Hintergrund entsprechender Ankündigungen aus SPD-Kreisen gilt, den Mindestlohn vorzeitig auf bis zu 14,00 € brutto anheben zu wollen.</p> <p>Nach dem Mindestlohngesetz <a rel="noopener" href="https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__20.html" target="_blank">(§ 20 MiLoG)</a> hat ein Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die er in der Bundesrepublik beschäftigt, den Mindestlohn spätestens zum Monatsende zu zahlen.</p> <p><a rel="noopener" href="https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__21.html" target="_blank">§ 21 des MiLoG</a> enthält einen 11 Punkte umfassenden Bußgeldkatalog. Nach dessen Nummer 11 muss ein Arbeitgeber schon dann mit einem Bußgeld rechnen, wenn er den Mindestlohn nicht rechtzeitig, allemal gar nicht bezahlt.</p> <p>Bei Einzelunternehmern ist die Rechtslage klar. Er haftet dem Arbeitnehmer für den Mindestlohn persönlich und begeht eine Ordnungswidrigkeit, was für ihn ein – durchaus „schmerzhaftes“ – Bußgeld zur Folge haben wird.</p> <p>Aber wie ist die Rechtslage für den Geschäftsführer bei einer GmbH? Nach <a rel="noopener" href="https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__13.html" target="_blank">§ 13 Abs. 2 GmbHG</a> haftet die Gesellschaft als die Arbeitgeberin „nur“ mit ihrem Vermögen für den Mindestlohn. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sieht das GmbH-Gesetz ausdrücklich nicht vor. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Geschäftsführer neben der GmbH nicht auch nach <a rel="noopener" href="https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__21.html" target="_blank">§ 21 Abs. 1 Nr. 11</a> MiLoG mit einem – i.d.R. sehr „deutlichen“- Bußgeld belegt wird.</p> <p>In der Entscheidung des BAG vom 30.03.2023 <a rel="noopener" href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-120-22/" target="_blank">(8 AZR 120/22) </a>ging es um die Frage, ob ein Geschäftsführer dann, wenn er eine Ordnungswidrigkeit nach der vorgenannten Norm begeht, nicht auch persönlich für die Zahlung des Mindestlohnes (mit-)haftet, weil er gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. Er hat nämlich dafür zu sorgen, dass der Mindestlohn -wie es <a rel="noopener" href="https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__20.html" target="_blank">§ 20 MiLoG</a> strafbewehrt fordert- rechtzeitig und vollständig bezahlt wird.</p> <p>In der Entscheidung des BAG wird eine solche persönliche Haftung des Geschäftsführers abgelehnt. Die Regelung des <a rel="noopener" href="https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__21.html" target="_blank">§ 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG</a> sei kein Schutzgesetz in dem Sinne, dass sich hieraus auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers ergebe. Eine andere Betrachtungsweise würde letztlich das System der „beschränkten Haftung“ der GmbH im Sinne von <a rel="noopener" href="https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__13.html" target="_blank">§ 13 Abs. 2 GmbHG</a> auf den Kopf stellen. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet also persönlich nicht für nicht bezahlten Mindestlohn, allenfalls in Ausnahmefällen. Das bedeutet aber, wie gesagt, nicht, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH im Sinne einer Ordnungswidrigkeit nicht „strafbar“ machen kann, ihm also persönlich ein erhebliches Bußgeld droht. Auch dies hat das BAG in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt.</p> <p><span>Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient ausschließlich Ihrer Information, indem über aktuelle Änderungen der Gesetzgebung und neueste Urteile berichtet wird. Er kann jedoch eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Bei der Erstellung wird auf Übersichtlichkeit und Verständlichkeit geachtet. Durch die Vielzahl an Rechtsprechung und Gesetzgebung kann Vollständigkeit jedoch nicht gewährleistet werden.</span></p> <h5>Wir danken <a rel="noopener" href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/team/fachanwalt-arbeitsrecht-dresden/" target="_blank">Herrn Philipp Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht</a><span>, der uns freundlicherweise diesen Beitrag zur Verfügung gestellt hat und freuen uns Ihnen auch zukünftig wieder Themen zum Arbeitsrecht zur Verfügung stellen zu können.</span></h5> </div> 2023-11-06T12:47:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/gastbeitrag-mindestlohn-persoenliche-haftung-des-geschaeftsfuehrersNicole Riehleab'ovo auf Mission im Großen Garten <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2018_AO_Blog_EscapeRoom.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2018_AO_Blog_EscapeRoom.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>ab'ovo auf Mission im Großen Garten</h1> <p class="anleser"><span>Wie auch in den letzten Jahren, möchten wir Ihnen gern einen Einblick in unser Teamevent geben.</span></p> </div> <div class="ce_text block"> <p>Nach unserer gemeinsamen Mittagspause machten wir uns am 05.10.2023 auf den Weg zum Palais in den Großen Garten in Dresden, um das Escape Spiel „Der Goldene Orden“ von<span> </span><em>Escape the City</em><span> </span>gemeinsam zu lösen.</p> <p>Bei sonnigem Wetter lösten wir zusammen an verschiedenen Orten im Großen Garten die verschiedensten Rätsel, was viel Spaß mit sich brachte, da jeder seine ganz eigenen Lösungsvorschläge und Ideen mit einbringen konnte.</p> </div> <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/Teamevent%2005.10.2023%20%28Gro%C3%9Fer%20Garten%29/Vorlage%20Titelbild%20Blog.png" width="1080" height="1080" alt=""> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <p>Als Team schafften wir es alle Rätsel des Spiels zu meistern und können ein solches Escape Spiel als Teamveranstaltung nur weiterempfehlen.</p> <p>Weitere Bilder zu unserem Ausflug finden Sie auf unserem <a rel="noopener" href="https://www.instagram.com/abovosteuerberater/?next=%2F" target="_blank">Instagram Profil</a>.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_4"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/Teamevent%2005.10.2023%20%28Gro%C3%9Fer%20Garten%29/Palais.png" width="1080" height="1080" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/Teamevent%2005.10.2023%20%28Gro%C3%9Fer%20Garten%29/R%C3%A4tseln%202.png" width="1080" height="1080" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_2"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/Teamevent%2005.10.2023%20%28Gro%C3%9Fer%20Garten%29/Teichbild.png" width="1080" height="1080" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_3 col_last"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/Teamevent%2005.10.2023%20%28Gro%C3%9Fer%20Garten%29/Palais%20mit%20Teich.png" width="1080" height="1080" alt=""> </figure> </li> </ul> </div> 2023-10-13T14:35:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/teamevent-05-10-2023Nicole RiehleDatev Arbeitnehmer online: Anmeldung über Personalausweis entfällt <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="assets/images/9/2017_AO_Blog_HomeOffice-10d09d3f.jpg" media="(max-width: 64em)" width="868" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2017_AO_Blog_HomeOffice.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Datev Arbeitnehmer online: Anmeldung mit Personalausweis (nPA) ab 15.10.2023 nicht mehr möglich</h1> <p class="anleser">Wir stellen den meisten Ihrer Arbeitnehmer:innen die Lohndokumente per Datev Arbeitnehmer online zur Verfügung. Teilweise wird zum Login die Anmeldung über die Onlinefunktion des Personalausweises (nPA) verwendet. Die Datev hat uns mitgeteilt, dass die Anmeldung über den Personalausweis mit Onlinefunktion (nPA) ab dem 15.10.2023 nicht mehr verwendet werden kann.</p> <h2><strong>Umstellung auf die Zwei-Faktor-Authentifizierung</strong></h2> <p>Alle Ihre Mitarbeiter:innen, welche sich über diese Authentifizierungsart bei Arbeitnehmer online anmelden, werden zum 01.09.2023 direkt von der Datev über die Umstellung informiert.</p> <p>Zwischen dem 16. und 20.10.2023 erhalten Ihre Arbeitnehmer:innen automatisch einen neuen Registrierungsbrief der Datev und müssen sich dann mit der Zwei-Faktor-Authentifizierung neu registrieren.</p> <h2><strong>Hinweis:</strong></h2> <p>Beachten Sie, dass Ihre Mitarbeiter:innen erst nach einer erneuten Registrierung wieder Zugang zu Datev Arbeitnehmer online haben.</p> <p>Geben Sie diese Information an Ihre Arbeitnehmer:innen weiter, damit Sie sich schon jetzt auf die Umstellung vorbereiten können und ggf. Ihre Lohndokumente vorher sichern und herunterladen.</p> <p>Wenn Ihre Mitarbeiter:innen die SMS-Tan-Funktion nutzen oder bereits die Authentifizierung per Zwei-Faktor-Authentifizierung verwenden, müssen Sie hier nichts unternehmen.</p> </div> 2023-08-15T12:34:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/datev-an-online-anmeldung-personalausweis-entfaelltNicole RiehleTipps und Tricks zum Hochladen Ihrer Belege per Upload mobil <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2017_AO_Blog_Archiving.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2017_AO_Blog_Archiving.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Tipps und Tricks zum Hochladen Ihrer Belege per Upload mobil</h1> <p class="anleser">Die neuste Aktualisierung der App Upload mobil ermöglicht es Ihnen Zielvorlagen bzw. Favoriten zu erstellen. Sollten Sie Anwender:in der App sein und Ihre Belege regelmäßig über Ihr Smartphone bzw. Tablet hochladen, empfehlen wir Ihnen schnellstmöglich die Vorlagen einzurichten, damit Sie effektiv Zeit einsparen können.</p> <p class="anleser">Erstellen Sie für Ihre Dokumente schnell und einfach Favoriten für Ihre Rechnungseingänge, Rechnungsausgänge und ggf. Ihre Kassenbelege, damit Sie diese danach mit einem Klick direkt in Unternehmen online hochladen können. Ebenso besteht die Möglichkeit auch Vorlagen für die Anwendung Meine Steuern, inkl. Steuerjahr und Kategorie anzulegen.</p> <h2>Einrichtung der Zielvorlagen/Favoriten:</h2> <p>1. Gehen Sie in Ihrer App Upload mobil (Version 2.4.1) in die Einstellungen unter <strong>Zielvorlagen/Zielvorlagen verwalten</strong>.</p> <p>2. Hier können Sie mit Klick auf <strong>Vorlage erstellen</strong> eine neue Vorlage erstellen.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_4"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%201%20-%20Einstellungen.png" width="1168" height="2395" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%202%20-%20Zielvorlagen%20verwalten.png" width="1169" height="2394" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_2"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%203%20Vorlage%20erstellen.png" width="1170" height="2394" alt=""> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_text block"> <p>3. Wählen Sie beispielsweise für Rechnungseingänge den Namen <strong>Rechnungseingang</strong>.</p> <p>4. Anschließend können Sie den Schieberegler bei <strong>Standardvorlage</strong> aktivieren, falls Sie standardmäßig nur einen Belegtyp per Upload mobil hochladen. Sobald Sie diese Funktion aktiviert haben, wird Ihnen beim Hochladen eines neuen Belegs, diese Vorlage vorausgewählt.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_4"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%204%20-%20Name.png" width="1167" height="2383" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%205%20Standardvorlage.png" width="1170" height="2392" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_2"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%205.1%20Standardvorlage%20aktiviert.png" width="1165" height="2381" alt=""> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_text block"> <p>5. Im unteren Teil der Vorlage wählen Sie nun, ob Sie eine Vorlage für Ihre betrieblichen Dokumente im Unternehmen online anlegen möchten, oder ob Sie eine Vorlage für Ihre privaten Steuern in Meine Steuern anlegen möchten. In unserem Beispiel haben wir uns für die Anlage im Unternehmen online entschieden.</p> <p>6. Sollten Sie mehrere Unternehmen in Unternehmen online angelegt haben bzw. Zugriff auf mehrere Personen in Meine Steuern haben, können Sie anschließend Ihr Unternehmen bzw. Ihre gewünschte Person auswählen. Haben Sie hingegen nur ein Unternehmen bzw. Zugriff auf nur eine Person, ist hier bereits eine Vorauswahl getroffen.</p> <p>7. Als nächstes können Sie den Belegtypen, in unserem Beispiel <strong>Rechnungseingang</strong> auswählen bzw. für Meine Steuern das gewünschte Steuerjahr und ggf. die Kategorie.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_4"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%206%20Anwendung.png" width="1170" height="2392" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%207%20Unternehmen.png" width="1167" height="2386" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_2"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%208%20Belegtyp.png" width="1166" height="2391" alt=""> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_text block"> <p>8. Abschließend bestätigen Sie die Anlage der Vorlage mit <strong>speichern</strong>.</p> <p>Nun können Sie nach dem Fotografieren eines neuen Belegs, schnell und einfach Ihre gewünschte Zielvorlage/Favorit auswählen und den Beleg mit einem Klick nach Unternehmen online bzw. Meine Steuern hochladen.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_4"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%209%20Speichern.png" width="1169" height="2387" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%2011%20Zielvorlage%20ausw%C3%A4hlen.png" width="1166" height="2391" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_2"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Upload%20Mobil%20Zielvorlage/Bild%2010%20Upload.png" width="1169" height="2393" alt=""> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_text block"> <p>Falls Sie Hilfe bei der Einrichtung benötigen, können Sie sich gern jederzeit bei uns melden. Wir helfen Ihnen gern.</p> </div> 2023-08-09T16:10:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/tipps-und-tricks-upload-mobilNicole RiehleAktualisierung unserer Website – alle Neuerungen auf einem Blick <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle2.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle2.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Aktualisierung unserer Website – alle Neuerungen auf einem Blick</h1> <p class="anleser">Frischer, neuer, einfacher, unsere neue Startseite ist online. Gern geben wir Ihnen einen kleinen Überblick, damit Sie sich direkt zurechtfinden.</p> <h2>my ab‘ovo ist Ihr Weg zu uns.</h2> <p>Die schnelle und sichere Belegeinreichung über Ihren Zugang zu Unternehmen online und Meine Steuern war nie einfacher. Klicken Sie hierfür einfach das rote Fähnchen <a rel="noopener" href="https://www.abovo-steuerberater.de/startseite" target="_blank"><strong>my ab‘ovo</strong> </a>am rechten Bildschirmrand an und wählen Sie Ihren gewünschten Zugang aus.</p> <p>Dies geht auch sicher und einfach von Ihrem Smartphone aus inklusive der Möglichkeit Ihre Belege direkt abzufotografieren und hochzuladen. Probieren Sie es doch ganz einfach gleich aus.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_4"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/neue%20Website/my%20ab%27ovo.PNG" width="1865" height="754" alt=""> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_text block"> <p>Neben den beiden Zugängen zu Unternehmen online und Meine Steuern, können Sie sich hier auch die Mandantenfernbetreuung für Windows oder Mac herunterladen, so dass wir uns in wenigen Augenblicken zur Hilfestellung auf Ihren PC aufschalten können.</p> </div> <div class="ce_text block"> <h2>Neues aus unserer Kanzlei</h2> <p>Unter der Rubrik Neues aus unserer Kanzlei, haben Sie direkten Zugriff auf unsere letzten Blog-Beiträge, einen Direktlink zu unserem <a rel="noopener" href="https://www.instagram.com/abovosteuerberater/?next=%2F" target="_blank">Instagram-Profil</a>, aktuelle Stimmen unserer Mandanten und unsere letzten Auszeichnungen.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_4"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/neue%20Website/Besprechungszimmer.png" width="1080" height="1080" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/neue%20Website/Blumen%20Flur.png" width="1080" height="1080" alt=""> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_2"> <figure class="image_container"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/neue%20Website/Blumen%20Besprechungszimmer.png" width="1080" height="1080" alt=""> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_text block"> <p>Wir hoffen Ihnen hat der Einblick gefallen. Bei Fragen können Sie sich wie immer gern an uns wenden.</p> </div> 2023-07-21T13:55:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/aktualisierung-unserer-websiteNicole Riehleab‘ovo ist FOCUS-MONEY TOP-Steuerberater 2023 <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="assets/images/5/20180409_AO_Blog_Award-005aac70.jpg" media="(max-width: 64em)" width="755" height="779"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/20180409_AO_Blog_Award.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>ab‘ovo ist FOCUS-MONEY TOP-Steuerberater 2023</h1> <p class="anleser">Das Wirtschaftsmagazin FOCUS-MONEY hat sich auch in diesem Jahr auf die Suche nach den besten Steuerexperten begeben und wir sind mit dabei.</p> <p>Wir sind nun zum achten Mal in Folge dabei und haben bei der Umfrage hervorragend abgeschlossen. Gefordert waren wie in den Vorjahren Angaben zu Qualifikation, Spezialisierung, Erfolg und fachlichem Know-how. Sie finden uns in der aktuellen FOCUS-MONEY Ausgabe (24/23 vom 07.06.2023) in der Liste „Deutschlands Top-Steuerberater“.</p> <h4>ab‘ovo: Ausgezeichnet seit 2016</h4> <p>Dass wir seit 2016 für FOCUS-MONEY und seit 2017 für das Handelsblatt zu den besten Steuerberatern des Landes gehören, bedeutet uns sehr viel! Denn wir arbeiten jeden Tag daran, dass unsere Mandanten zufrieden sind. Die beiden Titel sind nicht nur ein Spiegelbild unserer Fachkompetenz, sondern auch Ansporn, an unserem Weg und Einsatz festzuhalten.</p> <p>Wir sind nicht zuletzt besonders stolz auf unser gesamtes Team! Denn jeder einzelne Mitarbeiter und jede einzelne Mitarbeiterin machen ab‘ovo so einzigartig.</p> </div> 2023-06-07T12:52:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/ab-ovo-ist-focus-money-top-steuerberater-2023Nicole RiehleBeitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023 <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2021_AO_FamilyBusiness.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2021_AO_FamilyBusiness.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023</h1> <p class="anleser">Voraussichtlich zum 01.07.2023 wird das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft treten, womit auch eine Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung verbunden ist. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in unserem Blog.</p> <p>Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Für Eltern werden gestaffelte Beitragssätze nach Anzahl der Kinder eingeführt, so dass eine Entlastung für Versicherte mit mehreren Kindern erfolgt. Demnach werden Eltern ab dem zweiten und bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind.</p> <h5>Für <strong>Arbeitnehmer in Sachsen</strong> sind durch den Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) folgende Beitragssätze ab dem 01.07.2023 vorgesehen:</h5> <table style="border-collapse: collapse; width: 100%; float: left;" width="100%"> <tbody> <tr> <td width="265"> <p><strong>Beitrag für</strong></p> </td> <td width="120"> <p><strong>Gesamtbeitrag</strong></p> </td> <td width="120"> <p><strong>Arbeitnehmer</strong></p> </td> <td width="120"> <p><strong>Arbeitgeber</strong></p> </td> </tr> <tr> <td width="265"> <p><strong>Kinderlose</strong></p> </td> <td width="120"> <p>4,00%</p> </td> <td width="120"> <p>2,80%</p> </td> <td width="120"> <p>1,20%</p> </td> </tr> <tr> <td width="265"> <p><strong>Eltern mit einem Kind</strong></p> <p><strong>(Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)</strong></p> </td> <td width="120"> <p>3,40%</p> </td> <td width="120"> <p>2,20%</p> </td> <td width="120"> <p>1,20%</p> </td> </tr> <tr> <td width="265"> <p><strong>Eltern mit 2 Kindern</strong></p> </td> <td width="120"> <p>3,15%</p> </td> <td width="120"> <p>1,95%</p> </td> <td width="120"> <p>1,20%</p> </td> </tr> <tr> <td width="265"> <p><strong>Eltern mit 3 Kindern</strong></p> </td> <td width="120"> <p>2,90%</p> </td> <td width="120"> <p>1,70%</p> </td> <td width="120"> <p>1,20%</p> </td> </tr> <tr> <td width="265"> <p><strong>Eltern mit 4 Kindern</strong></p> </td> <td width="120"> <p>2,65%</p> </td> <td width="120"> <p>1,45%</p> </td> <td width="120"> <p>1,20%</p> </td> </tr> <tr> <td width="265"> <p><strong>Eltern mit 5 und mehr Kindern</strong></p> </td> <td width="120"> <p>2,40%</p> </td> <td width="120"> <p>1,20%</p> </td> <td width="120"> <p>1,20%</p> </td> </tr> </tbody> </table> <h5>Für <strong>Arbeitnehmer außerhalb von Sachsen</strong> sind durch den Regierungsentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) folgende Beitragssätze ab dem 01.07.2023 vorgesehen:</h5> <table style="border-collapse: collapse; width: 100%; float: left;" width="624"> <tbody> <tr> <td width="331"> <p><strong>Beitrag für</strong></p> </td> <td width="98"> <p><strong>Gesamtbeitrag</strong></p> </td> <td width="98"> <p><strong>Arbeitnehmer</strong></p> </td> <td width="98"> <p><strong>Arbeitgeber</strong></p> </td> </tr> <tr> <td width="331"> <p><strong>Kinderlose</strong></p> </td> <td width="98"> <p>4,00%</p> </td> <td width="98"> <p>2,30%</p> </td> <td width="98"> <p>1,70%</p> </td> </tr> <tr> <td width="331"> <p><strong>Eltern mit einem Kind</strong></p> <p><strong>(Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)</strong></p> </td> <td width="98"> <p>3,40%</p> </td> <td width="98"> <p>1,70%</p> </td> <td width="98"> <p>1,70%</p> </td> </tr> <tr> <td width="331"> <p><strong>Eltern mit 2 Kindern</strong></p> </td> <td width="98"> <p>3,15%</p> </td> <td width="98"> <p>1,45%</p> </td> <td width="98"> <p>1,70%</p> </td> </tr> <tr> <td width="331"> <p><strong>Eltern mit 3 Kindern</strong></p> </td> <td width="98"> <p>2,90%</p> </td> <td width="98"> <p>1,20%</p> </td> <td width="98"> <p>1,70%</p> </td> </tr> <tr> <td width="331"> <p><strong>Eltern mit 4 Kindern</strong></p> </td> <td width="98"> <p>2,65%</p> </td> <td width="98"> <p>0,95%</p> </td> <td width="98"> <p>1,70%</p> </td> </tr> <tr> <td width="331"> <p><strong>Eltern mit 5 und mehr Kindern</strong></p> </td> <td width="98"> <p>2,40%</p> </td> <td width="98"> <p>0,70%</p> </td> <td width="98"> <p>1,70%</p> </td> </tr> </tbody> </table> <p>Damit der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in der Gehaltsabrechnung Ihrer Mitarbeiter ordnungsgemäß berücksichtigt werden kann, benötigen wir genaue Angaben zu den Kindern. Dafür stellen wir Ihnen sehr gern unsere „Ergänzung zum Personalfragebogen – Nachweis Elterneigenschaft“ zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.</p> </div> 2023-06-02T10:50:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/beitragsanhebung-in-der-pflegeversicherung-ab-01-07-2023Nicole RiehleDas 49-Euro-Ticket kommt: Was müssen Sie als Arbeitgeber wissen? <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2023_AO_Deutschlandticket%20%28002%29.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2023_AO_Deutschlandticket%20%28002%29.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Das 49-Euro-Ticket kommt: Was müssen Sie als Arbeitgeber wissen?</h1> <p class="anleser">Es ist beschlossen: Das Deutschlandticket wird zum 1. Mai 2023 eingeführt. Alles, was Sie hierzu als Arbeitgeber wissen müssen, erfahren Sie in unserem Blog.</p> <p>Das Deutschlandticket resultiert aus dem 9-Euro-Ticket, welches im vergangenen Sommer angeboten wurde. Wie schon der Vorgänger, soll auch das Deutschlandticket zur finanziellen Entlastung beitragen, die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs erhöhen, einen Anreiz schaffen, das Auto mal stehen zu lassen und somit dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen.</p> <p>Das Ticket soll 49 Euro kosten. Bei den Dresdner Verkehrsbetrieben (DVB) ist es außerdem möglich ein Zusatzticket für die Mitnahme von weiteren Personen, einem Hund oder einem Fahrrad (+ 10 Euro) bzw. ein Zusatzticket für MOBI-Angebote (+ 7 Euro) dazuzubuchen.</p> <p>Zuschüsse, welche Sie Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, sind maximal bis zum tatsächlichen Wert des Tickets laut § 3 Nr. 15 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung hat das Bundesministerium für Steuern (BMF) im März 2023 bestätigt. Gleichzeitig stellen diese Aufwendungen bei Ihnen Betriebsausgaben dar und mindern Ihren Gewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage.</p> <p>Sollten Sie Ihren Arbeitnehmern bereits einen Zuschuss für Tickets im öffentlichen Personennahverkehr anbieten, lassen Sie uns bitte wissen, ob und in welcher Höhe Sie eine Anpassung Ihres Zuschusses vornehmen möchten. Bitte beachten Sie die Dokumentationspflichten und reichen uns eine Kopie des neuen Abo-Auftrages Ihrer Mitarbeiter ein. Eine Anpassung ist zum 01.05.2023 notwendig.</p> <p>Außerdem wird die DVB ab April 2023 die Preise anheben. Wenn Sie Ihren Zuschuss auf den neuen Ticketpreis anpassen wollen, bitten wir Sie ebenfalls um eine kurze Information.</p> <p>Bitte beachten Sie, dass sobald Ihr Zuschuss die tatsächlichen Kosten des Ticketpreises übersteigt, der über dem Ticketpreis liegende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig ausgezahlt werden muss.</p> </div> 2023-03-29T09:28:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/deutschlandticketNicole RiehleWir sind Beste Steuerberater, Exzellenter Arbeitgeber und Top Company 2023 <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="assets/images/5/20180409_AO_Blog_Award-005aac70.jpg" media="(max-width: 64em)" width="755" height="779"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/20180409_AO_Blog_Award.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Wir sind Beste Steuerberater, Exzellenter Arbeitgeber und Top Company 2023</h1> <p class="anleser">Wir wurden ausgezeichnet und sind zum siebten Mal in Folge Beste Steuerberater 2023. Ebenso haben wir die Auszeichnungen Exzellenter Arbeitgeber 2023 und Top Company 2023 erhalten. Ein Grund für uns zu feiern.</p> <h2><strong>Wir sind Beste Steuerberater 2023</strong></h2> <p>Wie auch in den Vorjahren hat das Handelsblatt die Frage „Wer sind die besten Steuerexperten Deutschlands?“ gestellt. Ziel ist es, Orientierung zu geben, damit Suchende schnell die passende Kanzlei für sich entdecken. Schließlich ist die Entscheidung nicht leicht und begleitet den Mandanten über Jahre hinweg. Daher freuen wir uns, im Jahr 2023, seit nun sieben Jahren, für das Handelsblatt zu den Besten Steuerberatern Deutschlands zu gehören!</p> <p>Im Auftrag des Handelsblatts hat das Marktforschungsunternehmen SWI Finance Deutschlands beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ermittelt und wir gehören dazu. Das freut uns sehr.</p> <h2><strong>Mandanten legen Wert auf Spezialisierung und Fachwissen</strong></h2> <p>In der Untersuchung spielte die Ausrichtung auf einzelne Sachgebiete und Branchen eine große Rolle. Schließlich wünschen sich Mandanten einen Steuerexperten, der sich mit den Besonderheiten des Arbeitsalltags und den relevanten Steuerfragen dazu auskennt.</p> <h2><strong>Rekrutierung neuer Mitarbeiter ist die größte Herausforderung</strong></h2> <p>„Der Pool der gut ausgebildeten Mitarbeiter wird gemessen am Bedarf immer kleiner“, sagt Marcus Schad, SWI-Geschäftsführer. Wie schon im Vorjahr zeigt die Umfrage: Die Rekrutierung neuer Mitarbeiter ist derzeit die mit Abstand größte Herausforderung. Mehr als 90 Prozent der Befragten bewerten diese als entscheidend für den zukünftigen Erfolg ihrer Kanzlei.</p> <p>Laut einer Studie der Unternehmensberatung Haufe aus August 2022 gaben die Befragten, welche durch Ausbildung oder Studium für einen Job in der Steuerberatung prädestiniert wären an, dass sich nur 18 Prozent eine Tätigkeit in der Branche vorstellen könnten. Steuerberatung werde von vielen als eintönig und wenig kreativ, zugleich aber komplex wahrgenommen. Wir müssen daran arbeiten, die Attraktivität unseres Berufsstandes viel mehr nach außen zu tragen.</p> <p>Umso mehr freut es uns, dass wir laufend neue Auszubildende ausbilden dürfen, die einen spannenden und abwechslungsreichen Beruf erlernen möchten, welcher viele Möglichkeiten der Weiterbildung bietet und gleichzeitig ein hohes Maß an Eigenverantwortung mit sich bringt.</p> <h2><strong>Wir sind Exzellenter Arbeitgeber 2023 und Top Company 2023</strong></h2> <p>Wir sind dankbar und begeistert, dass wir neben der Auszeichnung als Beste Steuerberater auch als “<strong>Exzellenter Arbeitgeber in der Steuerberatung 2023</strong>” durch den Steuerberaterverband ausgezeichnet wurden. Das zeigt uns, dass wir nicht nur unserm Anspruch nachkommen, das Thema Steuern für unsere Mandant:innen so einfach wie möglich zu gestalten, sondern auch als kompetentes und motiviertes Team funktionieren. Bei ab’ovo haben wir Menschen gefunden, die genauso denken wie wir und sich täglich für unsere Mandant:innen engagieren.</p> <p>In unserer Kanzlei legen wir besonders großen Wert auf ein wertschätzendes Arbeitsumfeld. Unsere Mitarbeiterin Anne-Kristin Sauer bringt es mit ihrer eigenen Erfahrung wunderbar auf den Punkt: „Alle arbeiten sehr gern hier, da jede:r gleichermaßen ins Team eingebunden wird - egal ob Azubi oder Steuerberater:in.“</p> <p>Auch die führende Plattform für Arbeitgeberbewertungen kununu konnten wir überzeugen. Wir dürfen den Titel "<strong>Top Company 2023</strong>" tragen und freuen uns sehr darüber. Machen Sie sich am besten selbst ein Bild auf <a rel="noopener" href="https://www.kununu.com/de/abovo-steuerberatungsgesellschaft-partnerschaft" target="_blank">kununu.com</a>.</p> <h2><strong>Kompetente Beratung für unsere Mandanten</strong></h2> <p>Wie wichtig eine kompetente Beratung ist, hat sich in den letzten Jahren deutlich gezeigt. Denn in unsicheren Zeiten suchen Unternehmer:innen klare Unterstützung. Als Steuerberater nehmen wir diese Verantwortung wahr und ernst. Wir stehen unseren Mandanten zur Seite und beraten sie mit kühlem Kopf und Weitsicht.</p> <p>Unserem Grundsatz, das Thema Steuern so einfach wie möglich zu gestalten, bleiben wir treu und freuen uns auf die weitere erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen.</p> </div> 2023-03-24T10:26:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/wir-sind-beste-steuerberater-exzellenter-arbeitgeber-und-top-company-2023Nicole RiehleGastbeitrag - Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle6.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle6.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Gastbeitrag - Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner</h1> <p class="anleser">Wir freuen uns, Ihnen heute wieder einen Gastbeitrag unserer Partner, der <a rel="noopener" href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/" target="_blank">Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB</a>, zum Thema: Grundlegende Änderung seit Januar 2023: Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner zur Verfügung stellen zu können.</p> <p class="anleser">Viele Ehegatten glauben, dass sie sich in Notsituationen wechselseitig vertreten dürfen. Dies ist grundsätzlich nicht so. Seit Januar 2023 gilt jedoch gegenseitig das sogenannte Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner.</p> <h3>1. Was ist das gesetzliche Notvertretungsrecht?</h3> <p>Wenn nach einem Unfall oder einem Herzinfarkt der Patient einer medizinischen Behandlung nicht mehr zustimmen konnte, durfte bisher auch der Ehe- oder Lebenspartner keine Entscheidungen treffen. Es wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet, es sei denn, der Patient hatte eine wirksame Vorsorgevollmacht errichtet.</p> <p>Seit dem 01.01.2023 existiert dahingehend eine gravierende Änderung. Bei gesundheitlichen Fragen gilt nunmehr automatisch ein sogenanntes Not- oder auch Ehegattenvertretungsrecht.</p> <h3>2. Was bedeutet das im Fall der Fälle?</h3> <p>Seit Beginn des Jahres gilt die Neuerung im BGB, dass für einen Notfall, wenn z.B. eine Person bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert wird, ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten sowie bei kurzfristigen freiheitsentziehenden Maßnahmen besteht.</p> <p>Dieses Notvertretungsrecht ist jedoch auf sechs Monate begrenzt. Der Arzt oder die Ärztin ist in der Zeit gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner von der Schweigepflicht entbunden.</p> <h3>3. Was gilt, wenn eine Vorsorgevollmacht existiert?</h3> <p>Eine anderslautende Vorsorgevollmacht geht dem Notvertretungsrecht vor. Das Notvertretungsrecht greift daher nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht existiert und in der Vergangenheit auch kein Betreuer vom Gericht bestellt wurde.<br><br>Obliegt dem behandelnden Arzt eine Prüfungspflicht, ob die Voraussetzungen des Notvertretungsrechtes überhaupt vorliegen?</p> <p>Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt muss den Ehegatten lediglich fragen, ob er oder sie berechtigt ist, das Notvertretungsrecht auszuüben. Existiert eine Vorsorgevollmacht, in welcher eine andere Person wie z.B. Tochter oder Sohn als Bevollmächtigte genannt sind, vertritt diese den Patienten und gerade nicht der Ehegatte oder Lebenspartner.</p> <p>Leben die Ehegatten oder Lebenspartner voneinander getrennt, greift das Notvertretungsrecht ebenfalls nicht. Ein Ausschluss des Notvertretungsrechtes erfolgt auch dann, wenn der Patient einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt hat.</p> <p>Es ist nicht davon auszugehen, dass dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin erhöhte Prüfpflichten obliegen. Sie bzw. er muss das Ergebnis der Befragung in einer Bescheinigung festhalten. Ab diesem Zeitpunkt läuft die sechsmonatige Vertretungszeit.</p> <h3>4. Sind Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen weiterhin sinnvoll?</h3> <p>Natürlich. Das Notvertretungsrecht bezieht sich nur auf Gesundheitsangelegenheiten. Andere für die Absolvierung des Alltages sehr wichtige Rechtsangelegenheiten wie z.B. Vertretung gegenüber Rentenversicherungen, Bankgeschäfte etc. sind von dem gesetzlichen Notvertretungsrecht nicht umfasst.</p> <p>Darüber hinaus ist das gesetzliche Notvertretungsrecht der Ehegatten oder des Lebenspartners auf lediglich sechs Monate beschränkt. Gerade bei längerfristigen Erkrankungen ist der Patient ohne wirksame Vorsorgevollmacht danach der Einleitung eines Betreuungsverfahrens ausgesetzt.</p> <p class="anleser">Wir danken <a rel="noopener" href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/team/d-wiemann-grosse/" target="_blank">Frau Diana Wiemann-Große, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht</a>, welche uns freundlicherweise diesen Beitrag zur Verfügung gestellt hat und freuen uns Ihnen auch zukünftig wieder rechtliche Themen zur Verfügung stellen zu können.</p> <p>Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient ausschließlich Ihrer Information, indem über aktuelle Änderungen der Gesetzgebung und neueste Urteile berichtet wird. Er kann jedoch eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Bei der Erstellung wird auf Übersichtlichkeit und Verständlichkeit geachtet. Durch die Vielzahl an Rechtsprechung und Gesetzgebung kann Vollständigkeit jedoch nicht gewährleistet werden.</p> </div> 2023-03-15T11:17:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/gastbeitrag-aenderung-notvertretungsrechtNicole RiehleIst es ratsam, gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide Einspruch einzulegen? <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="assets/images/f/2017_AO_Blog_RealEstate-21a73329.jpg" media="(max-width: 64em)" width="879" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2017_AO_Blog_RealEstate.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Ist es ratsam, gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide Einspruch einzulegen?</h1> <p class="anleser">Um die Grundsteuer neu zu berechnen, sind fast 36 Millionen Grundstücke neu zu bewerten. Dafür werden Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts erstellt. Das Finanzamt erlässt daraufhin die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag.</p> <p>Wir haben uns entschieden, gegen die noch nicht bestandskräftigen Grundsteuerwertbescheide Einspruch einzulegen, da verfassungsrechtliche Zweifel an der Grundsteuer ab 2025 bestehen. Wir beantragen das Ruhen des Verfahrens und die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO in den angefochtenen Bescheid, um eine unkomplizierte Änderung der Bescheide zu Gunsten vornehmen zu können.</p> <p>In den jetzigen Berechnungen wird ein typisiert ermittelter Grundstückswert als Belastungswert herangezogen. Es besteht keine Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Die Nachweismöglichkeit von tatsächlich niedrigeren Bodenrichtwerten oder auch Vergleichsmieten ist durch das grundsätzliche Übermaßverbot aber notwendig.</p> <p>Aus dem staatlichen Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass der Steuerpflichtige erkennen muss, welche finanziellen Auswirkungen seine Erklärung auf die Höhe der Grundsteuer haben wird, anderenfalls bestünde die Gefahr der staatlichen Willkür. Bei dem jetzigen Vorgehen ist unklar, wie hoch die Grundsteuerbelastung ab dem 01.01.2025 sein wird, denn die Gemeinden legen erst im Jahr 2024 die jeweiligen Hebesätze für die endgültige Berechnung der Grundsteuer fest.</p> <h2>Was passiert, wenn der Einspruch abgelehnt und später festgestellt wird, dass der festgestellte Grundsteuerwert fehlerhaft ist?</h2> <p>In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Fehlerkorrektur des festgestellten Grundsteuerwerts durch eine fehlerbeseitigende Fortschreibung gem. § 222 Abs. 3 BewG. Außerdem erfolgt eine Wertfortschreibung, wenn der Grundsteuerwert nach oben oder unten um mehr als 15.000 € zum bisher festgestellten Grundsteuerwert abweicht. Damit bestehen weitere Möglichkeiten der Fehlerkorrektur.</p> <h2>Was geschieht, wenn die jetzige Bewertungs- und Grundsteuerreform für verfassungswidrig erklärt wird?</h2> <p>Die Grundsteuer wird mit aller Wahrscheinlichkeit nicht abgeschafft, sondern der Gesetzgeber wird verpflichtet, realistischere Grundstückswerte zu ermitteln.</p> </div> 2023-02-15T13:31:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/grundsteuerwertbescheide-einspruchNicole RiehleFragen und Antworten zur Verwendung von Datev Meine Steuern <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2021_AO_FamilyBusiness.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2021_AO_FamilyBusiness.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Fragen und Antworten zur Verwendung von Datev Meine Steuern</h1> <p class="anleser">Sicherlich kennen Sie Meine Steuern schon als Übertragungsweg Ihrer Steuerunterlagen an unsere Kanzlei. Uns haben in den letzten Tagen einige Fragen zur Austauschplattform Meine Steuern erreicht. Zur Übersicht und Auffrischung haben wir Ihnen diese als FAQ zusammengestellt.</p> <p class="anleser">Sollten Sie hierzu noch kein eigenes Konto haben, geben Sie uns bitte einfach kurz Bescheid, damit wir Ihnen alles schnell und unkompliziert einrichten können.</p> <h2>Wie verwende ich Datev Meine Steuern?</h2> <p>Meine Steuern ist ein sicherer Weg Ihre steuerrelevanten Unterlagen für Ihre private Steuererklärung an uns zu übermitteln. Sie laden hierfür Ihre Dokumente in das gewünschte Wirtschaftsjahr hoch und können dort mithilfe von Unterordnern eine genaue Sortierung vornehmen. Sobald Sie alle Unterlagen hochgeladen haben, freuen wir uns, wenn Sie uns eine kurze Info-E-Mail schreiben, da wir nicht automatisch benachrichtigt werden, wenn Sie einen neuen Beleg hochladen.</p> <h2>Wie können Steuerbelege auf die Plattform hochgeladen werden?</h2> <h4>Mit Ihrem PC oder Ihrem Mac™</h4> <p>Nach Digitalisierung Ihrer Belege können Sie diese per Drag and Drop im Browser-Fenster (Microsoft Edge, Mozilla Firefox, Safari und Co) in DATEV Meine Steuern hochladen.</p> <h4>Per Smartphone oder Tablet</h4> <p>Sie können Ihre Belege mit Ihrem Smartphone oder Tablet digitalisieren und nach Meine Steuern hochladen. Sie benötigen hierfür die kostenlose App DATEV Upload mobil, welche Sie entweder bei Google Play (Android) oder im Apple App Store (iOS) herunterladen können.</p> <h2>Ich habe ein Dokument in das falsche Wirtschaftsjahr abgelegt oder einen falschen Ordner ausgewählt.</h2> <p>Sie können durch Anklicken des Dokuments die Eigenschaften im Nachgang bearbeiten. Wenn Sie versehentlich das falsche Steuerjahr oder auch den falschen Unterordner ausgewählt haben können Sie dies hier noch einmal anpassen.</p> <h2>Kann ich Meine Steuern zur Archivierung von Unterlagen verwenden?</h2> <p>Nein, sobald Sie uns die Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, laden wir uns diese herunter. Anschließend stehen Ihnen die Daten nicht mehr zur Verfügung.</p> <h2>Kann ich Belege, wie in Unternehmen online heften bzw. trennen?</h2> <p>Ja, über die Aktion "Trennen" bzw. "Zusammenheften" können Sie in der Dokumentenvorschau mehrseitige PDF-Dokumente trennen bzw. mehrere Dokumente miteinander verbinden.</p> <h5>Da sich im Arbeitsalltag immer wieder neue Fragen ergeben, werden wir diesen Blog bei Neuerungen erweitern, sodass Sie immer auf dem neusten Stand sind.</h5> </div> 2023-02-07T14:29:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/faq-zu-datev-meine-steuernNicole RiehleGastbeitrag - Neuregelung zur Digitalisierung des ärztlichen AU-Nachweises ab 01.01.2023 <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle3.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle3.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Gastbeitrag - Neuregelung zur Digitalisierung des ärztlichen AU-Nachweises ab 1. Januar 2023</h1> <p class="anleser" style="text-align: left;">Wir freuen uns, Ihnen heute wieder einen Gastbeitrag unserer Partner, der <a rel="noopener" href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/" target="_blank">Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB</a>, zum Thema: Das Ende des „gelben Scheins“ - Neuregelung zur Digitalisierung des ärztlichen AU-Nachweises ab 1. Januar 2023 zur Verfügung stellen zu können.</p> <p style="text-align: left;">§ 5 Abs. 1 Satz 1 des EntgeltfortzG verpflichtet Arbeitnehmer/innen, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet: Ohne schuldhaftes Zögern. Der/die Arbeitnehmer/in muss sich deshalb u. U. aller modernen Kommunikationsmittel bedienen (auch E-Mail, WhatsApp und anderes), soweit er/sie über solche verfügt. Es genügt auch nicht das irgendwer in der Praxis/im Betrieb/Unternehmen informiert wird. Die Meldung hat an den Arbeitgeber selbst oder an eine andere hierzu ausdrücklich berufene Person zu erfolgen.</p> <p style="text-align: left;">Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgeltfortzG war - und bleibt in einigen Fällen auch weiter, so etwa bei Privatversicherten - der Arbeitnehmer verpflichtet eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage gedauert hat („gelber Schein“).</p> <p class="anleser" style="text-align: left;">Ab dem 1. Januar 2023 hat sich für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse sind, die Rechtslage für den Entgeltanspruch geändert:</p> <p style="text-align: left;">Nach wie vor muss sich ein/e Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin im Falle der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber unverzüglich melden. Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen entfällt aber. Nach § 295 Abs. 1 S. 1SGB V sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte/innen verpflichtet, von ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeit eines/r Arbeitnehmers/in aufzuzeichnen und an die zuständige Krankenkasse auf datenschutzrechtlich sicherem Weg zu übermitteln. Die Krankenkassen müsse dann gemäß § 109 SGB IV die übermittelten Arbeitsunfähigkeitsdaten zum Abruf für die Arbeitgeber bereithalten. Die Daten enthalten notwendigerweise insbesondere den Namen der/des Beschäftigten, das Datum der ärztlichen Feststellung, den Beginn sowie das Ende der Arbeitsunfähigkeit und die Angabe, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgeerkrankung handelt. Die Arbeitgeberseite ist ab 1. Januar 2023 in der Pflicht, die Daten bei der des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin abzurufen, wobei auch hier die gesetzlich geforderten technischen Voraussetzungen zur Datensicherheit gewährleistet sein müssen.</p> <p style="text-align: left;">Für die Gestaltung eines Arbeitsvertrages wichtig zu wissen ist, dass die bisherige Möglichkeit entfallen sein dürfte, einen/eine Arbeitnehmer/in zu verpflichten, bereits mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit einen ärztlichen Nachweis beizubringen. Arbeitnehmer/innen haben nach wie vor Anspruch darauf, dass die Ärztin oder der Arzt ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Papier aushändigt. Dem/der Arbeitnehmer/in soll durch die Bescheinigungen in Papierform ein wichtiges Beweismittel für die Entgeltfortzahlung erhalten bleiben, denn er ist insoweit beweispflichtig für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung!</p> <p class="anleser" style="text-align: left;">Übrigens:</p> <p style="text-align: left;">Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht berechtigt ein Verstoß des/der Arbeitnehmers/in gegen die Pflichten nach § 5 Abs 1 EntgeltfortzG nicht dazu, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt um die entsprechenden Tage kürzen darf. Der Arbeitgeber hat „lediglich“ ein Zurückbehaltungsrecht (§ 7 EntgeltfortzG), bis die gesetzlichen Pflichten erfüllt sind. Eine Abmahnung dürfte in diesen Fällen allerdings regelmäßig berechtigt sein.</p> <p class="anleser" style="text-align: left;">Wir danken <a rel="noopener" href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/team/fachanwalt-arbeitsrecht-dresden/" target="_blank">Herrn Philipp Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht</a>, der uns freundlicherweise diesen Beitrag zur Verfügung gestellt hat und freuen uns Ihnen auch zukünftig wieder Themen zum Arbeitsrecht zur Verfügung stellen zu können.</p> </div> 2023-01-17T09:00:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/gastbeitrag-neuregelung-zur-digitalisierung-des-aerztlichen-au-nachweises-ab-01-01-2023Nicole RiehleDie elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle2.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle2.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</h1> <p class="anleser">Seit dem 01.01.2023 erhalten Sie von Ihren gesetzlich versicherten Arbeitnehmern keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr in Papierform, da diese durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, abgelöst wurden.</p> <p class="anleser">Alles, was Sie hierzu wissen müssen, erfahren Sie in unserem Blog.</p> <p>Ihre Arbeitnehmer erhalten vorerst weiterhin eine Papierbescheinigung beim Arztbesuch für die eigenen Unterlagen. Ihnen gegenüber besteht jedoch ab sofort nur noch die Mitteilungspflicht über den Krankheitszeitraum, denn der Abruf der Krankschreibungen soll in digitaler Form durch Sie erfolgen.</p> <p>Hierfür ist eine entsprechende Schnittstelle, z. B. in einem Entgeltabrechnungsprogramm oder per sv-net, notwendig. Den Abruf übernehmen wir als Ihr steuerlicher Berater gern für Sie.</p> <p>Das neue Verfahren sieht leider keine automatische Bereitstellung der Krankenkassen vor, sondern wir müssen für jeden Arbeitsunfähigkeitszeitraum Ihrer Arbeitnehmer manuell die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anfordern. Dieser Abruf und die darauffolgende Mitteilung der Krankenkasse benötigt durchschnittlich 3-4 Tage bzw. maximal 14 Tage. Das Verfahren gilt für alle gesetzlich Versicherten (nicht bei Privatversicherten und auch nicht für „Kind krank – Tage“).</p> <p>Ab 2023 benötigen wir somit für jeden AU-Zeitraum Ihrer Arbeitnehmer eine kurze schriftliche Mitteilung, damit wir die elektronische AU für diesen Zeitraum bei Erstellung Ihrer Lohnabrechnung abrufen können. Anhand Ihrer Mitteilung können wir dann beispielsweise einen Erstattungsantrag für den Lohnfortzahlungsanspruch erstellen und diesen an die Krankenkasse übermitteln. In der Übergangsphase ist es aus unserer Sicht sinnvoll, sich den Nachweis, welchen Ihr Arbeitnehmer beim Arztbesuch erhält, in Kopie (Diagnose ggf. geschwärzt) vorlegen zu lassen.</p> <p>Da in den meisten Arbeitsverträgen geregelt ist, wann ein Krankenschein beim Arbeitgeber einzureichen ist, müssen diese auch an die neuen Regelungen angepasst werden. Hierzu werden wir in den nächsten Tagen noch einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Philipp Schneider auf unserer Homepage veröffentlichen.</p> <p>Sollten Sie bei der Neuorganisation der Arbeitsabläufe hinsichtlich der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Hilfe benötigen, sind wir gerne für Sie da.</p> </div> 2023-01-09T10:30:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/die-elektronische-auNicole RiehleUnsere Weihnachtsfeier 2022 <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/2022_AO_Blog_Weihnachtsfeier_Titelbild.png" media="(max-width: 64em)" width="1280" height="560"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/2022_AO_Blog_Weihnachtsfeier_Titelbild.png" width="1280" height="560" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Unsere Weihnachtsfeier 2022</h1> <p class="anleser">Gern möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick in unsere diesjährige Weihnachtsfeier geben.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_3"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%201.jpg" data-lightbox="lb822"> <picture> <source srcset="assets/images/2/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%201-4ca94885.jpg 4032w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="4032" height="3024"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/e/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%201-f8260e76.jpg" srcset="assets/images/e/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%201-f8260e76.jpg 1x, assets/images/8/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%201-1091046a.jpg 2x, assets/images/0/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%201-6ee64eea.jpg 3x, assets/images/a/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%201-a5ac340a.jpg 4x" width="334" height="251" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%203.jpg" data-lightbox="lb822"> <picture> <source srcset="assets/images/4/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%203-c0bfb315.jpg 4032w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="4032" height="3024"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%203-5d11b8cb.jpg" srcset="assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%203-5d11b8cb.jpg 1x, assets/images/5/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%203-f98a0621.jpg 2x, assets/images/0/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%203-96eaa10c.jpg 3x, assets/images/4/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%203-65e16a13.jpg 4x" width="334" height="251" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_2 col_last"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%202.jpg" data-lightbox="lb822"> <picture> <source srcset="assets/images/3/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%202-55b2c801.jpg 4032w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="4032" height="3024"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%202-8397148c.jpg" srcset="assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%202-8397148c.jpg 1x, assets/images/d/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%202-47c43cd9.jpg 2x, assets/images/e/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%202-4bec360b.jpg 3x, assets/images/9/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Fr%C3%BChst%C3%BCck%202-61d6c6b3.jpg 4x" width="334" height="251" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_text block"> <p>Nach einem ausgiebigen Frühstück in unserer Kanzlei machten wir uns gemeinsam auf den Weg.</p> <p>Angekommen im kleinen Städtchen Herrnhut nahmen wir an einer Führung durch <a href="https://www.herrnhuter-sterne.de/Unternehmen.html" target="_blank" rel="noopener">die Schaumanufaktur der Herrnhuter Sterne</a> teil und konnten anschließend unseren eigenen kleinen Herrnhuter Stern zusammenbasteln.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_3"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%201.jpg" data-lightbox="lb825"> <picture> <source srcset="assets/images/f/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%201-5fd90950.jpg 4032w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="4032" height="3024"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/f/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%201-6314a45f.jpg" srcset="assets/images/f/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%201-6314a45f.jpg 1x, assets/images/c/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%201-270f60a2.jpg 2x, assets/images/4/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%201-13c9ef69.jpg 3x, assets/images/e/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%201-35d954e4.jpg 4x" width="334" height="251" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%205.jpg" data-lightbox="lb825"> <picture> <source srcset="assets/images/9/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%205-66da2cd4.jpg 4032w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="4032" height="3024"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/d/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%205-76d3f9c7.jpg" srcset="assets/images/d/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%205-76d3f9c7.jpg 1x, assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%205-8126a295.jpg 2x, assets/images/e/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%205-de5735bc.jpg 3x, assets/images/8/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%205-0cf613e2.jpg 4x" width="334" height="251" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_2 col_last"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%206.jpg" data-lightbox="lb825"> <picture> <source srcset="assets/images/0/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%206-151ff760.jpg 4032w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="4032" height="3024"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/e/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%206-d295f24e.jpg" srcset="assets/images/e/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%206-d295f24e.jpg 1x, assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%206-abf4bd50.jpg 2x, assets/images/e/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%206-fd2882e0.jpg 3x, assets/images/d/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Herrnhut%206-bb707867.jpg 4x" width="334" height="251" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_text block"> <p>Wir ab’ovos können Ihnen den Ausflug nach Herrnhut nur ans Herz legen. Neben dem direkten Einblick in die Herstellung der Sterne per Handarbeit, können Sie im Bastelstübchen, wie wir, Ihren eigenen Stern nach Ihren Vorstellungen basteln. In der Adventszeit ist selbst ein kleiner Weihnachtsmarkt aufgebaut, welcher zum Verweilen einlädt.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_3"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%203.jpg" data-lightbox="lb827"> <picture> <source srcset="assets/images/3/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%203-fb1ee3a1.jpg 1280w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="1280" height="960"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/b/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%203-39b299c2.jpg" srcset="assets/images/b/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%203-39b299c2.jpg 1x, assets/images/8/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%203-6d521b20.jpg 2x, assets/images/d/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%203-362d3913.jpg 3x, assets/images/3/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%203-fb1ee3a1.jpg 3.832x" width="334" height="251" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%204.jpg" data-lightbox="lb827"> <picture> <source srcset="assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%204-df17c08d.jpg 4032w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="4032" height="3024"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/c/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%204-f6cfe776.jpg" srcset="assets/images/c/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%204-f6cfe776.jpg 1x, assets/images/5/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%204-5b859bf3.jpg 2x, assets/images/6/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%204-9d277e80.jpg 3x, assets/images/a/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%204-58fbfd91.jpg 4x" width="334" height="251" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_3"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/e/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%201-b4f03137.jpg" data-lightbox="lb829"> <picture> <source srcset="assets/images/e/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%201-b4f03137.jpg 1816w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="1816" height="4032"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/3/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%201-5c65cb9f.jpg" srcset="assets/images/3/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%201-5c65cb9f.jpg 1x, assets/images/5/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%201-37b690b2.jpg 2x, assets/images/c/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%201-134e5ccf.jpg 3x, assets/images/7/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%201-a62bd443.jpg 4x" width="117" height="260" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%205-84df0e5c.jpg" data-lightbox="lb829"> <picture> <source srcset="assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%205-84df0e5c.jpg 1816w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="1816" height="4032"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/6/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%205-83618313.jpg" srcset="assets/images/6/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%205-83618313.jpg 1x, assets/images/f/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%205-b05cdb04.jpg 2x, assets/images/9/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%205-7aa809aa.jpg 3x, assets/images/a/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%205-0fdeb6cb.jpg 4x" width="117" height="260" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_2 col_last"> <figure class="image_container"> <a href="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Ausfl%C3%BCge/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%202.jpg" data-lightbox="lb829"> <picture> <source srcset="assets/images/d/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%202-8760fea6.jpg 576w" sizes="100%" media="(max-width: 64em)" width="576" height="1280"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%202-2c4882e9.jpg" srcset="assets/images/1/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%202-2c4882e9.jpg 1x, assets/images/8/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%202-4a36e22d.jpg 2x, assets/images/f/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%202-565ca7e4.jpg 3x, assets/images/8/2022_AP_Blog_Weihnachtsfeier_Bastln%202-fd0cb021.jpg 4x" width="117" height="260" alt=""> </picture> </a> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_text block"> <p>Abschließend wünschen wir Ihnen eine besinnliche Adventszeit, Zeit für die Familie und Freunde, Kerzenschein und Tannenduft und das diese besondere Zeit es schafft, uns alle ein bisschen zu verzaubern und zur Ruhe zu kommen. ❄</p> </div> 2022-12-13T13:53:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/unsere-weihnachtsfeier-2022Nicole RiehlePhotovoltaikanlage - Ist ein Wechsel zur Liebhaberei möglich und sinnvoll? <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2017_AO_Blog_Archiving.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2017_AO_Blog_Archiving.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Photovoltaikanlage - Ist ein Wechsel zur Liebhaberei möglich und sinnvoll?</h1> <p class="anleser">Sie möchten den Aufwand für die Zusammenstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Betriebs Ihrer Photovoltaikanlage verringern? Vielleicht hatten Sie in den letzten Jahren auch immer Gewinne aus dem Betrieb der Anlage zu versteuern? Dann ist dieser Artikel sicherlich interessant für Sie.</p> <h2>Einkommensteuer – Wahlrecht Liebhaberei</h2> <p>Einkommensteuerlich sind Photovoltaikanlagen aktuell bei einer Leistung bis zu 10,0 kW begünstigt. Bei mehreren Photovoltaikanlagen sind die einzelnen Leistungen zusammen zu addieren. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage erst nach dem 31.12.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde oder alternativ vor mehr als 20 Jahren (sog. ausgeförderte Anlagen). Zudem darf der produzierte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich für eigene Wohnzwecke verwendet werden oder unentgeltlich für Wohnzwecke überlassen werden. Anlagen, die ausschließlich der Einspeisung dienen, sind ebenfalls begünstigt.</p> <p>Das Wahlrecht üben Sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus, die folgendes zur Photovoltaikanlage enthalten muss:</p> <ul> <li>Erklärung, dass Sie für die Anlage die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen</li> <li>Leistung der Anlage</li> <li>Datum der erstmaligen Inbetriebnahme</li> <li>Erklärung, dass der produzierte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Netz ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt wird oder in unentgeltlich überlassenen Räumen für Wohnzwecke genutzt wird.</li> </ul> <p>Die Erklärung ist formfrei.</p> <p>Der Antrag muss bei Ihrem zuständigen Finanzamt innerhalb folgender Fristen eingereicht werden:</p> <p>Bei Altanlagen - Inbetriebnahmen zwischen dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2021: Antragstellung bis zum 31.12.2022</p> <p>Bei ausgeförderten Anlagen - Inbetriebnahme bis zum 31.12.2003: Antragstellung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums, der auf das Jahr folgt, in dem die erhöhte garantierte Einspeisevergütung zum letzten Mal gewährt wurde.</p> <p>Wenn Sie diese Erklärung abgeben, unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Dementsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt:</p> <ul> <li>bei der aktuellen Veranlagung zur Einkommensteuer,</li> <li>in Vorjahren, soweit die Bescheide noch geändert werden können in den Folgejahren.</li> </ul> <p>Bei ausgeförderten Anlagen ist die Antragstellung frühestens ab dem Jahr möglich, welches dem Jahr folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde. In diesen Fällen werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt:</p> <ul> <li>bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, die dem Jahr folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde,</li> <li>in den Folgejahren.</li> </ul> <p>Eine Gewinnermittlung (Einnahmen- / Überschussrechnung oder Bilanz) müssen Sie dann nicht mehr übermitteln.</p> <h2>Umsatzsteuer – Anwendung der Kleinunternehmerregelung</h2> <p>Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings enthält das Umsatzsteuergesetz in § 19 eine Vereinfachungsregel für sog. Kleinunternehmer.</p> <p>Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihre gesamten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr den Betrag von 22.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden.</p> <p>Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen.</p> <p>Wenn Sie bisher auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, bindet Sie diese Option für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden (§ 19 Abs. 2 UstG). Dies müssten Sie auch Ihrem Netzbetreiber mitteilen. Der Berichtigungszeitraum für erstattete Vorsteuer i. S. des § 15a UStG beträgt für Aufdachanlagen grundsätzlich 5 Jahre, für dachintegrierte Anlagen 10 Jahre.</p> <h2>Fazit:</h2> <p>Mit einer Erklärung bis zum 31.12.2022 können Ihre Einkünfte aus Ihrer Photovoltaikanlage als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei berücksichtigt werden. Für die Umsatzsteuer kann ab 2023 zur Kleinunternehmerregelung übergegangen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.</p> <p>Bitte prüfen Sie Ihre zukünftigen Planungen. Sind aktuell größere Instandhaltungsmaßnahmen geplant oder eine Erweiterung der Anlage über 10 kW, ist ein Wechsel zur Liebhaberei und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung ggf. nicht sinnvoll.</p> <h2>Hinweis:</h2> <p>Es liegt ein Entwurf des Jahressteuergesetztes 2022 vor. In diesem ist eine Befreiung von der Einkommensteuer ab 01.01.2023 für Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis zu 30 kW geplant. Des Weiteren soll die Lieferung und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen zukünftig ohne Umsatzsteuer erfolgen. Dies ist allerdings noch nicht endgültig beschlossen.</p> </div> 2022-11-04T09:42:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/photovoltaikanlage-ist-ein-wechsel-zur-liebhaberei-moeglich-und-sinnvollNicole RiehleDanke für 15 Jahre ab'ovo <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/Cover-Bild%202.png" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Cover-Bild%202.png" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Danke für 15 Jahre ab'ovo</h1> <p class="anleser">Wir möchten uns für 15 gemeinsame Jahre ab‘ovo bedanken.</p> <p>Durch die langjährige erfolgreiche Zusammenarbeit mit unserem Team, allen Mandanten und Geschäftspartnern konnten wir eine starke, vertrauensvolle Grundlage schaffen, um auch in herausfordernden Zeiten einen kühlen Kopf zu bewahren und Sie immer aktuell zu beraten.</p> <p>Was hat sich bei uns in den vergangenen Jahren verändert und wo sind wir jetzt?</p> <p>Die Digitalisierung schreitet Jahr für Jahr weiter voran. Ein gutes Beispiel dafür ist, wie wir in 2018, was ja eigentlich noch gar nicht so lange her ist, gearbeitet haben. Vor unserem Umzug im November 2018 von der Prellerstraße auf die Wiener Straße hatten wir noch ganz andere Arbeitsbedingungen. Fangen wir mit dem Schlimmsten an: Aktenschränke – Akten wohin das Auge blickt. Neben den vielen Ordnern hatten wir pro Arbeitsplatz nur einen Monitor, keine höhenverstellbaren Tische und die Arbeitsabläufe waren geprägt von Papier.</p> </div> <div class="ce_gallery block"> <ul class="cols_4"> <li class="row_0 row_first row_last even col_0 col_first"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/Collage%20Vorher.png" media="(max-width: 64em)" width="1280" height="1024"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Collage%20Vorher.png" width="1280" height="1024" alt=""> </picture> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_1"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/Cover.png" media="(max-width: 64em)" width="1280" height="1024"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Cover.png" width="1280" height="1024" alt=""> </picture> </figure> </li> <li class="row_0 row_first row_last even col_2"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/Collage%20Nachher.png" media="(max-width: 64em)" width="1280" height="1024"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/Collage%20Nachher.png" width="1280" height="1024" alt=""> </picture> </figure> </li> </ul> </div> <div class="ce_text block"> <p>Alles in allem, hat sich viel bei uns getan. Seit wir umgezogen sind haben wir neben 3 Monitoren auch einen ergonomischen Arbeitsplatz, arbeiten digital in einem DMS, haben fast restlos alle Prozesse digitalisiert und freuen uns, das digitale Arbeiten mit Ihnen gemeinsam umzusetzen. Wir freuen uns über die tolle Zusammenarbeit, das partnerschaftliche Miteinander, die hohe Loyalität und hoffen Ihnen hat der kleine Einblick gefallen.</p> <p>PS: Wir sind nun auch auf Instagram vertreten. Schauen Sie gern vorbei und lassen Sie uns ein Follow oder Like da: <a href="https://www.instagram.com/abovosteuerberater/" target="_blank" rel="noopener">www.instagram.com/abovosteuerberater</a></p> <p>Herzliche Grüße vom gesamten ab‘ovo-Team</p> </div> 2022-11-02T10:00:00+01:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/15-jahre-ab-ovoNicole RiehleInflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro für Ihre Mitarbeiter <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle5.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle5.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro für Ihre Mitarbeiter</h1> <p class="anleser">Im Bundesgesetzblatt vom 25.10.2022 wurde nun endgültig die gesetzliche Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Daher können Sie nun als Arbeitgeber im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 und 31.12.2024 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro an Ihre Mitarbeiter auszahlen, um sie aufgrund der stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel, finanziell zu entlasten.</p> <p>Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Eine Erstattung vom Staat erfolgt nicht. Anstelle einer Einmalzahlung können Sie die Prämie beispielsweise auch splitten und in monatliche Teilbeträge stückeln. Somit können Sie Ihr Team sofort laufend entlasten und erst in Zukunft über eine dann dauerhafte Gehaltserhöhung entscheiden.</p> <p>Ihre Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Auszahlung. Die Prämie ist freiwillig. Ob und wieviel Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern als Inflationsausgleich zahlen, ist Ihnen selbst überlassen. Ebenso sind Sie auch nicht verpflichtet, die 3.000 Euro auszuschöpfen.</p> <p>Es ist zwingend notwendig, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Entgeltumwandlungen sind nicht möglich. Im Hinblick auf die Zahlungen zum Jahresende möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine Umwandlung einer anderen Zahlung nicht möglich ist. Dies bedeutet, dass ein vertraglich festgelegtes Weihnachtsgeld oder andere regelmäßigen Zahlungen nicht als Inflationsausgleichsprämie umdeklariert werden dürfen.</p> <p>Des Weiteren muss ersichtlich sein, dass die Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Gern vermerken wir für Sie auf der Lohnabrechnung, dass es sich bei der Zahlung, um eine freiwillige steuerfreie Inflationsausgleichsprämie handelt.</p> <p>Bitte berücksichtigen Sie auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Unterschiedliche Zahlungen an unterschiedliche Beschäftigte, wie z. B.: Vollzeitbeschäftigte, Minijobber, Auszubildende oder Werkstudenten, sollten daher immer einen sachlichen Grund haben. Beispielsweise können Sie als Arbeitgeber verschiedene Kategorien festlegen und so Geringverdienern mehr auszahlen als Besserverdienenden.</p> </div> 2022-10-28T09:33:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/inflationsausgleichspraemie-bis-zu-3-000-euro-fuer-ihre-mitarbeiterNicole RiehleAnhebung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze – Das müssen Sie für Ihre Arbeitnehmer wissen <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2019_AO_Blog_MiniJob.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2019_AO_Blog_MiniJob.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Anhebung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze – Das müssen Sie für Ihre Arbeitnehmer wissen</h1> <h2>Ausgangssituation:</h2> <p>Minijobber, ohne zusätzlichen Hauptjob, müssen sich in einigen Fällen selbst krankenversichern (entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder in der privaten Krankenkasse).</p> <p>Ein Beschäftigter im sogenannten „Übergangsbereich“ mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von bisher 450,01 € und 1.300,00 € ist automatsch in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und zahlt Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.</p> <p>Die Pflichtversicherung hat in diesem Fall den Vorteil, dass bei Geringverdienern (Verdienst in Höhe von 0,00 € bis 1.300,00 €) ein niedrigerer Beitrag zu zahlen ist, als in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung.</p> <h2>Neuerung:</h2> <p>Seit dem 01.10.2022 beträgt der Mindestlohn 12,00 € pro Arbeitsstunde, weshalb auch die Minijob-Grenze von 450,00 € auf 520,00 € angehoben wurde.</p> <p>Beschäftigungsverhältnisse, welche <strong>bereits vor dem 01.10.2022 bestanden</strong> haben und bei denen bisher ein <strong>Bruttogehalt zwischen 450,01 € und 520,00 € pro Monat</strong> vereinbart war werden somit zu einem Minijob.</p> <p>Arbeitnehmer können nun <strong>einmalig</strong> selbst entscheiden, ob sie ab dem 01.10.2022 für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die bisherige Pflichtversicherung in der Krankenkasse beibehalten oder sich auf Antrag befreien lassen möchten.</p> <p>Wenn die Pflichtversicherung beibehalten wird, werden die Beiträge wie bisher errechnet und an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt.</p> <p>Sollte sich der Arbeitnehmer für eine Befreiung in den genannten Sozialversicherungszweigen entscheiden, kommen die ab dem 01.10.2022 geltenden Minijob-Regelungen zur Anwendung. Dies bedeutet auch, dass im Rahmen des Minijobs nur eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann beantragt werden.</p> <p>Sollten Sie Mitarbeiter in dieser Gehaltsspanne beschäftigen, besteht bei diesen Arbeitnehmern somit dringender Handlungsbedarf, damit die Gehaltsabrechnungen im Oktober 2022 korrekt durchgeführt werden können.</p> </div> 2022-10-10T13:32:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/midijob-jetzt-minijob-trotzdem-weiterhin-gesetzlich-krankenversichertNicole RiehleGastbeitrag - Arbeitgeberpflicht zur Zeiterfassung im Arbeitsverhältnis <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle1.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle1.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Gastbeitrag - Arbeitgeberpflicht zur Zeiterfassung im Arbeitsverhältnis</h1> <p class="anleser">Wir freuen uns, Ihnen heute wieder einen Gastbeitrag unserer Partner, der <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/" target="_blank" rel="noopener">Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB</a>, zum Thema Arbeitsrecht zur Verfügung stellen zu können.</p> <h2 class="anleser">Umfassende Arbeitgeberpflicht zur Zeiterfassung im Arbeitsverhältnis</h2> <h3 class="anleser">Das sog. „Stechuhr-Urteil“ des BAG vom 13. September 2022 verunsichert die Praxis</h3> <p>Das Urteil des BAG zum Az. 1 ABR 22/21 überrascht die Arbeitgeber, denn es verpflichtet wohl zur Arbeitszeiterfassung in jedem Beschäftigungsverhältnis. Die Entscheidung gilt arbeitsrechtlich als „Paukenschlag“, als „faustdicke Überraschung“, und sorgt für Verunsicherung bei jedem Arbeitgeber. Was für Folgen sich daraus in der Praxis ergeben, kann man schwer abschätzen. Die Urteilsbegründung steht noch aus. Bisher gibt es nur eine Pressemitteilung des obersten deutschen Arbeitsgerichts.</p> <p>Ausgangspunkt dieser möglicherweise weitreichenden Entscheidung für die Arbeitswelt war indes kein Streit um das Arbeitszeitgesetz oder die Arbeitszeit selbst. Es ging um etwas ganz anderes.</p> <p>Die Beteiligten – die Betreiber einer vollstationären Wohneinrichtung und der Betriebsrat – stritten vor dem Arbeitsgericht Minden um das Verständnis einer Norm im Betriebsverfassungsgesetz. Es ging darum, ob dem Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber ein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung im Betrieb zustehe. Das Arbeitsgericht Minden verneinte dies. In der zweiten Instanz gab das LAG Hamm dem Betriebsrat jedoch Recht.</p> <p>Die einschlägige Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG regele das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei „der Einführung und der Anwendung von technischen Einrichtungen“, somit auch bei Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung, weil es grundsätzlich geeignet sei, auch das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Im Sinne eines Mitgestaltungsrechts könne der Betriebsrat grundsätzlich auch die Initiative zur Einführung ergreifen, denn es handele sich – so das LAG – bei § 87 Abs. 1 BetrVG nicht „nur“ um ein „Vetorecht“. Mit dieser Entscheidung hatte sich das LAG in Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des BAG gesetzt.</p> <p>In der Revisionsinstanz urteilte das BAG nunmehr zugunsten der Arbeitgeberseite. Es begründete dies jedoch damit, dass der Betriebsrat deshalb kein Mitbestimmungsrecht habe, weil der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht gegeben sei. Die Norm habe nämlich zur Voraussetzung, dass es eine entsprechende gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht gebe. Im Falle der hier streitigen Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Betrieb existiere bereits eine gesetzliche Regelung und zwar im Arbeitsschutzgesetz. Dies ergebe sich bei richtiger (europarechtskonformer) Auslegung aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Danach sei jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst wird. Es handele sich um eine gesetzliche Pflicht jedes Arbeitgebers, weshalb das im Streit stehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats von Anfang an ausgeschlossen sei.</p> <p>§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände“ zu treffen, die „die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit beeinflussen“ können. Die von dem BAG ausdrücklich herangezogene Regelung in § 3 Abs 2 Nr.1 des Arbeitsschutzgesetzes lautet: „Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat der Arbeitgeber …. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“. Aus alledem folgt nach dem BAG letztlich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber in jedem Arbeitsverhältnis in seinem Betrieb.</p> <p>Fest steht nach dem Urteil des BAG also, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System der Arbeitszeiterfassung in seinem Betrieb einzuführen. In der Konsequenz bedeutet dies wohl das Ende der Vertrauensarbeitszeit. Flexible Arbeitszeit und das Arbeiten im Home-Office werden komplizierter. Der Verwaltungs- und Kostenaufwand für den Arbeitgeber steigt in all diesen Fällen wohl deutlich an.</p> <p>Wie und in welcher Form die Arbeitszeit zu erfassen ist, bleibt völlig offen. Die elektronische Zeiterfassung ist nicht obligatorisch. Die Möglichkeiten sind vielfältig – von der Excel-Tabelle bis hin zum Stundenzettel.</p> <p>Der Gesetzgeber ist jetzt gefragt, zeitnah klare gesetzliche Regelungen zu schaffen und für die Praxis eindeutige Rahmenbedingungen zu setzen. Er hatte seit Mai 2019 Zeit, einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.09.2019 (EUGH C-55/18) zu folgen und die Verpflichtung umzusetzen, eine verlässliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung zu schaffen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt es im deutschen Arbeitsrecht bisher nur in wenigen Ausnahmefällen, so etwa im Mindestlohngesetz bei Teilzeitbeschäftigung (§ 17 MiLoG).</p> <h5>Wir danken <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/team/fachanwalt-arbeitsrecht-dresden/" target="_blank" rel="noopener">Herrn Philipp Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht</a>, der uns freundlicherweise diesen Beitrag zur Verfügung gestellt hat und freuen uns Ihnen auch zukünftig wieder Themen zum Arbeitsrecht zur Verfügung stellen zu können.</h5> </div> 2022-10-06T13:36:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/gastbeitrag-arbeitgeberpflicht-zur-zeiterfassung-im-arbeitsverhaeltnisNicole RiehleMitarbeiterbindung durch ein Jobrad & vielleicht auch ein Jobrad für Sie? <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="assets/images/5/2017_AO_Blog_eBike-34ef8313.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1049" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2017_AO_Blog_eBike.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Mitarbeiterbindung durch ein Jobrad & vielleicht auch ein Jobrad für Sie?</h1> <p class="anleser">Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern ein Jobrad, führt dies zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit. Die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter wird gefördert und gleichzeitig die Bindung zum Unternehmen gestärkt, da das Jobrad bei Kündigung an Sie zurückgegeben werden muss.</p> <p class="anleser">Begünstigt sind die betriebliche Überlassung von Fahrrädern und Pedelecs. Ein Elektrofahrrad muss verkehrsrechtlich als Fahrrad eingeordnet werden, d. h. die Motorunterstützung darf max. 25 km/h betragen.</p> <h2>Überlassung des Jobrads per Gehaltsumwandlung (Nettolohnoptimierung)</h2> <p>Bei dieser Variante verwendet Ihr Mitarbeiter ein Teil des Arbeitslohns für das Jobrad.</p> <p>Da das Fahrrad auch für private Zwecke verwendet werden darf, sieht der Gesetzgeber eine Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Mitarbeiter vor. Für alle seit dem 01.01.2019 erstmals von Ihnen überlassenen Fahrräder beträgt der steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive Umsatzsteuer (abgerundet auf volle 100 €).</p> <p>Beispiel: Die Anschaffungskosten für eines neues E-Bike für Ihren Mitarbeiter beliefen sich zum 01.08.2022 auf 3.000 €. Somit wird für Ihren Mitarbeiter ein Betrag in Höhe von 7 € pro Monat steuer- und beitragspflichtig.</p> <p>Ihr Mitarbeiter spart im Vergleich zum eigenen Kauf des Fahrrads bis zu 40 % und deutlich mehr, wenn Sie das Jobrad bezuschussen.</p> <h2>Überlassung des Jobrads als Gehaltsextra (Nettolohnoptimierung)</h2> <p>Wenn Sie das Fahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen entfällt für Ihren Mitarbeiter die Steuer- und Beitragspflicht für die private Nutzung komplett. Damit kann Ihr Mitarbeiter das Jobrad auch privat völlig kostenfrei nutzen.</p> <h2>Kann Ihr Mitarbeiter das Jobrad übernehmen?</h2> <p>Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter das Jobrad nach einer gewissen Zeit übereignen, wenden Sie ihm einen Sachbezug (Fahrrad) zu. Hierbei handelt es sich um einen steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil für Ihren Mitarbeiter. Der Gesetzgeber unterstellt einen Werteverzehr von 20 % p. a., das heißt nach einer Laufzeit von 3 Jahren beläuft sich der geldwerte Vorteil auf 40 % der ursprünglichen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inkl. Umsatzsteuer.</p> <p>Es besteht die Möglichkeit, dass Sie die Steuer auf diesen geldwerten Vorteil für Ihren Mitarbeiter übernehmen und mit 25 % pauschal versteuern. In diesem Fall entfallen auch die Sozialabgaben und Ihr Mitarbeiter erhält das Fahrrad am Ende von Ihnen „geschenkt“.</p> <h2>Schriftform</h2> <p>Die Überlassung des Dienstrades muss arbeitsvertraglich verankert sein, um eine steuerliche Anerkennung zu gewährleisten.</p> <h2>Wie können Sie die entstehenden Kosten berücksichtigen?</h2> <p>Das Jobrad stellt bei Kauf Betriebsvermögen dar. Das heißt, Sie können die Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 7 Jahren abschreiben. Falls das Fahrrad brutto nicht mehr als 952 € gekostet hat, können Sie es als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung abschreiben.</p> <p>Wenn Sie das Jobrad geleast haben, stellen die Leasingraten in der Regel sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Sämtliche weiteren Kosten sind ebenfalls Betriebsausgaben, welche Ihre Steuerlast mindern.</p> <p>Bei Vorsteuerabzugsberechtigung können Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Im Gegenzug unterliegt die Überlassung des Jobrads an Ihre Mitarbeiter der Umsatzsteuer, wenn diese das Rad auch privat nutzen dürfen.</p> <p>Die Finanzverwaltung lässt hier die Vereinfachungsregelung zu, dass als Bemessungsgrundlage pauschal für jeden Monat 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme herangezogen wird. Auf die Umsatzversteuerung kann verzichtet werden, wenn die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme weniger als 500 € beträgt.</p> <p>Summa summarum verbleiben bei Ihnen bei der kostenfreien Überlassung des Jobrads an Ihre Mitarbeiter Kosten von 50 % der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für das Fahrrad.</p> <h2>Ein eigenes Fahrrad oder Pedelec (Motorunterstützung max. 25 km/h) für Sie als Unternehmer?</h2> <p>Um Ihr Fahrrad steuerlich absetzen zu können, müssen Sie dieses zu mindestens 10 % betrieblich nutzen.</p> <p>Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 10 % können Sie die laufenden Kosten z. B. für Reparaturen, Versicherung, Leasingraten oder Strom für das Laden des E-Bikes absetzen. Bei Kauf oder Leasing eines Fahrrads oder E-Bikes gelten die obigen Ausführungen.</p> <p>Ein privater Nutzungsanteil ist nach der aktuellen Gesetzeslage bis zum 31.12.2030 nicht zu versteuern, so dass Sie alle anfallenden Kosten zu 100 % steuermindernd geltend machen können.</p> <p>Bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung können Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Wenn Sie das Fahrrad oder Pedelec auch privat nutzen, wird für diese Privatnutzung anhand der entstandenen Aufwendungen eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen, so dass Sie am Ende nur die anteilige Vorsteuer auf die betriebliche Nutzung vom Finanzamt erstattet bekommen.</p> <h2>Fazit:</h2> <p>Für die Überlassung von Jobrädern und auch die eigene Nutzung wurden steuerliche Anreize gesetzt, so dass sowohl Sie als auch Ihre Mitarbeiter davon profitieren können.</p> </div> 2022-09-15T14:28:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/mitarbeiterbindung-durch-ein-jobrad-vielleicht-auch-ein-jobrad-fuer-sieNicole RiehleGastbeitrag - Krankschreibung nach Kündigung des Arbeitnehmers <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle2.jpg" media="(max-width: 64em)" width="1920" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2021_AO_Blog_noTitle2.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Gastbeitrag - Krankschreibung nach Kündigung des Arbeitnehmers</h1> <p class="anleser">Wir freuen uns, Ihnen den dritten Gastbeitrag unserer Partner, der <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/" target="_blank" rel="noopener">Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB</a>, zum Thema Arbeitsrecht zur Verfügung stellen zu können.</p> <h3>Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.</h3> <p><br>BAG, Urteil vom 08.09.2021 – Az.: V AZR 149/21</p> <p>Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, Arbeitsentgelt zu bezahlen, obwohl der Arbeitnehmer für den entsprechenden Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringt. Das BAG weist darauf hin, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung begründe. Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme ein hoher Beweiswert in dem Sinne zu, dass der Tatrichter normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen kann, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird.</p> <p>Der Arbeitgeber kann also seiner Pflicht zur Entgeltfortzahlung nicht dadurch entgehen, dass er einfach die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers bestreitet. Er kann den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allerdings dadurch er-schüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt (und im Bestreitensfall beweist), die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben, was dann zur Folge hat, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Nicht nur die in § 275 I a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers stehen ihm dabei zur Seite. Die gesetzliche Regelung ist insoweit nicht abschließend.</p> <p>Der Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung kann auch durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst erschüttert werden. Das BAG hat die Beweiswürdigung der Vorinstanz mit der Begründung gerügt, die streitgegenständliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zugleich mit der Kündigung vom selben Tage beim Arbeitgeber eingereicht wurde, decke sich passgenau mit der Kündigungsfrist bzw. der verbleibenden Dauer des Arbeitsverhältnisses. Auf Grundlage dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Dies ergebe sich aus der „passgenauen“ zeitlichen Koinzidenz zwischen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn und dem Ende der Kündigungsfrist.</p> <p>In der Folge trage der Kläger/der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung während der Krankheit. Hieran fehle es aber. Der klagende Arbeitnehmer habe insoweit nichts vorgetragen oder unter Beweis gestellt, was bei objektiver Würdigung des Sachverhaltes überzeugen könne.</p> <p>In diesem Sinne hat auch das LAG Nürnberg im Urteil vom 27.07.2021 – Az.: 7 Sa 359/20 – entschieden. In dem vom LAG Nürnberg entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber Urlaub für die Zeit vom 03.04. bis 09.04. des Jahres angeordnet, womit alle Mitarbeiter auch einverstanden waren.</p> <p>Betriebsbedingt hatte der Arbeitgeber dann den bewilligten Urlaub widerrufen, was – dies war unstreitig – seine Mitarbeiter nicht bzw. nur widerwillig akzeptieren wollten. Sie hatte zudem in einer „gemeinsamen abgesprochenen Aktion“ Anfang April des Jahres dem Arbeitgeber über einen Kurznachrichtendienst jeweils das Bild einer geplanten Anzeige über die Praxisschließung für die Zeit vom 03.04. bis 09.04. des Jahres – also in der Zeit des ursprünglich beabsichtigten Urlaubs – hier mit dem Text: „Wir machen Urlaub. Ihr Praxisteam“ übersandt. Alle von dem Urlaubswiderruf des Arbeitgebers betroffenen Mitarbeiter „erkrankten“ arbeitsunfähig in dieser Zeit und belegten dies durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen. Das LAG Nürnberg sah unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an. Im Prozess wurde die behandelnde Ärztin als Zeugin vernommen. Das Gericht hielt die Aussage der Ärztin für wenig glaubhaft. Die Zeugin sei erkennbar bemüht gewesen, zugunsten der Klägerinnen auszusagen. Zudem habe die Zeugin die Mitarbeiterinnen wegen der Pandemie nicht persönlich untersucht und konnte nach eigener Aussage keine aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Klägerinnen vorweisen.</p> <h5>Wir danken <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/team/fachanwalt-arbeitsrecht-dresden/" target="_blank" rel="noopener">Herrn Philipp Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht</a>, der uns freundlicherweise alle drei Beiträge zur Verfügung gestellt hat und freuen uns Ihnen auch zukünftig wieder Themen zum Arbeitsrecht zur Verfügung stellen zu können.</h5> </div> 2022-09-08T13:25:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/gastbeitrag-krankschreibung-nach-kuendigung-des-arbeitnehmersNicole RiehleGastbeitrag - Beleidigung eines Vorgesetzten <div class="ce_image block"> <figure class="image_container"> <picture> <source srcset="assets/images/a/2017_AO_Blog_EmploymentContract-d4b21d78.jpg" media="(max-width: 64em)" width="942" height="840"> <img src="https://www.abovo-steuerberater.de/files/abovo/img/blog/2017_AO_Blog_EmploymentContract.jpg" width="1920" height="840" alt=""> </picture> </figure> </div> <div class="ce_text block"> <h1>Gastbeitrag - Beleidigung eines Vorgesetzten</h1> <p class="anleser">Wir freuen uns, Ihnen den zweiten Gastbeitrag unserer Partner, der <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/" target="_blank" rel="noopener">Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB</a>, zum Thema Arbeitsrecht zur Verfügung stellen zu können.</p> <h3>„Diesen kleinen Wicht schmeiß´ ich aus dem Fenster. Ich lass´ mir das nicht länger gefallen. … Ich sage dir, bald passiert was.“</h3> <p>Der Kläger – beschäftigt im öffentlichen Dienst – war seit über 13 Jahren in der Buchhaltung tätig. Gegenüber einer Kollegin äußerte er nach einer wiederholten Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten die in der Überschrift genannten Worte. Weiter ließ sich der Kläger vernehmen: „Ich bin kurz vor´m Amoklauf, ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“</p> <p>Der Kläger erhielt daraufhin die außerordentliche und fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgerechte Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.</p> <p>Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Kündigungsschutz versagt. Nach Beweisaufnahme, durch Vernehmung der Kollegin, ist es zum Ergebnis gekommen, dass die von dem Kläger ausgesprochenen Drohungen als ernst gemeint wahrgenommen werden mussten und von ihm auch ernst gemeint waren. Die Ankündigung, einem (vorgesetzten) Mitarbeiter Leid anzutun, rechtfertige die außerordentliche und fristlose Kündigung ebenso wie die Ankündigung eines Amoklaufes.</p> <p>Es kann überhaupt keine Frage sein, dass es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der ernsthaft Drohungen ausspricht, wie sie in dem hier vorliegenden Falle zugrunde liegen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers, auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist in solchen Fällen keinem Arbeitgeber zumutbar.</p> <p>Fraglich ist im vorliegenden Fall allerdings, ob der Kläger die von ihm ausgesprochenen Drohungen tatsächlich ernst gemeint hat oder ob er nicht für einen kurzen Moment verbal „die Nerven verloren hat“ und – erkennbar – nicht wirklich das gemeint hat, was er in seiner Wut von sich gegeben hat.</p> <h5>Wir danken <a href="https://www.rechtsanwaelte-poeppinghaus.de/team/fachanwalt-arbeitsrecht-dresden/" target="_blank" rel="noopener">Herrn Philipp Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht</a>, der uns freundlicherweise diesen Beitrag zur Verfügung gestellt hat.</h5> </div> 2022-09-05T09:45:00+02:00https://www.abovo-steuerberater.de/blog-details/gastbeitrag-beleidigung-eines-vorgesetztenNicole Riehle