Zur Bewältigung der Corona-Krise hat das Bundeskabinett am 12.06.2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpaketes beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen.
Mit der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung, welche am 05.05.2020 in Kraft getreten ist, wurde ein Rettungsschirm auch für Heilmittelerbringer gespannt.
Die Corona-Krise nimmt erheblichen Einfluss auf die Patientenversorgung in Ihren Arztpraxen und MVZ. Das Leistungsgeschehen ist in fast allen Fachbereichen während der Corona-Krise atypisch.
Dabei stellen sich für Sie als Praxisinhaber selbstverständlich wirtschaftliche Fragen.
Am 27.03.2020 wurde das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz durch den Bundesrat beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, auch die ambulante Versorgung während der Coronavirus-Pandemie bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden.
Bisher konnten Sie Ihren Mitarbeitern Gutscheine, Geschenkkarten oder Barauslagen gegen Vorlage eines Belegs bis zu einer Höhe von 44,00 € pro Monat erstatten. Dies ändert sich ab 2020.